Die Gründe für die Widerstandsunfähigkeit können dauernder oder vorübergehender, chronischer oder situationsbedingter Natur sein. Widerstandsunfähig ist namentlich auch eine schlafende Person. Erforderlich ist allerdings, dass die Widerstandsunfähigkeit gänzlich aufgehoben und nicht nur beeinträchtigt oder eingeschränkt ist. Bewusstlosigkeit im Sinne eines komatösen Zustands wird nicht vorausgesetzt. Missbrauch liegt vor, wenn der Täter die Schutzlosigkeit des Opfers ausnützt. Subjektiv ist vorsätzliches Handeln erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 133 IV 49 E. 7.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_128/2012 vom 21. Juni 2012 E. 1.5).