775 und 806), wobei der Beschuldigte den Vorwurf abstritt. Eine in zeitlicher Hinsicht leichte Ungenauigkeit ist in dieser Konstellation hinzunehmen und verletzt den Anklagegrundsatz nicht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_141/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 1.3 mit Hinweisen), zumal sich die Anklage explizit auch nur approximativ zum Tatzeitpunkt äussert. Entsprechend kann aufgrund der schlüssigen, nachvollziehbaren und glaubhaften Aussagen von A._____ der Sachverhalt gemäss Anklage als erstellt erachtet werden, selbst wenn in zeitlicher Hinsicht eine leichte Abweichung vorliegen könnte.