2.8.3. Aus der in der Anklage geschilderten Handlung geht klar hervor, welches Verhalten dem Beschuldigten zur Last gelegt wird. Aufgrund der hinlänglich bekannten Schwierigkeit bei von einem Täter gehäuft und in regelmässiger Weise verübten Delikten den genauen Tatzeitpunkt anzugeben, wurde dieser in der Anklageschrift nur approximativ angeführt. Dem Beschuldigten war der Tatvorwurf jedoch bekannt und er konnte zum ihm vorgeworfenen Übergriff Stellung nehmen und sich verteidigen (act. 775 und 806), wobei der Beschuldigte den Vorwurf abstritt.