Es ist mit der Vorinstanz nicht auszuschliessen, dass A._____ am Vorabend des Jugendfests nicht explizit eine Vergewaltigung geschildert hat, sondern dies von der damals 11-jährigen B._____ so interpretiert worden ist, zumal sie selbst ausgesagt hat, dass sie nicht gewusst habe, was genau passiert sei, nur, dass der Beschuldigte A._____ den Mund zugehalten habe (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. VI/3.2.1.4.1). Dass A._____ ihrer Schwester ein anderer Vorfall geschildert haben könnte, zeigt insbesondere der Umstand, dass A.___