__ konstant und schlüssig und insgesamt glaubhaft. Den Tatzeitpunkt des Vorfalls konnte sie jedoch nicht genau angeben, lediglich, dass es während der Zeit, als sie in der HPS gewesen sei, vorgefallen sei. Damit beschränkt sich der Tatzeitpunkt auf Sommer 2014 bis Ende 2016, da sie ab Frühling 2017 bereits in der ersten Real «schnuppern» war (vgl. act. 895). Dass in der Anklage ein Tatzeitpunkt von ca. zwischen Anfang 2017 und Mitte 2017 angegeben wurde, führt jedoch vorliegend nicht zwingend zu einem Freispruch (siehe dazu sogleich). Ohnehin ist allgemein zu beachten, dass die zeitlichen Angaben von A._____, wann genau welcher Vorfall gewesen ist, nicht auf genaue zeitliche Erinnerungen