2.8. 2.8.1. Betreffend den Vorwurf der Schändung, dass der Beschuldigte zwischen Anfang 2017 und Mitte 2017 das Kinderzimmer von der schlafenden A._____ betreten und ihre Hand auf seinen Penis gelegt und damit diesen manipuliert habe, erfolgte vorinstanzlich ein Freispruch, da die Aussagen von A._____ zwar in inhaltlicher Sicht konstant und widerspruchsfrei, jedoch in zeitlicher Hinsicht widersprüchlich seien und sich der in der Anklage beschriebene Tatzeitpunkt von ca. zwischen Anfang 2017 und Mitte 2017 nicht erstellen lasse (vorinstanzliches Urteil, E. VI/3.2.1.4.1 S. 94).