Gewalttätigkeiten geprägten Erziehung nichts anderes als Anwendung von Gewalt gemeint gewesen ist (vorinstanzliches Urteil, E. Vorinstanz/5.3). Auch dieser Erwägung ist beizupflichten. Der Beschuldigte hat sich somit der mehrfachen Vergewaltigung, des mehrfachen Inzests, der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern sowie der mehrfachen Nötigung zum Nachteil von A._____ schuldig gemacht. Seine Berufung erweist sich in diesen Punkten als unbegründet und ist abzuweisen. - 17 -