Die Vorinstanz hat sodann den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit einem Kind für die erste Vergewaltigung, welche Ende 2017 stattfand, sowie für sämtliche vorgenommenen sexuellen Handlungen zwischen Ende 2016 und dem 10. November 2018 als gegeben erachtet, da sie sich vor dem 16. Geburtstag von A._____ am 10. November 2018 ereigneten (vorinstanzliches Urteil, E. VI/4.2.2, 4.3.2, 4.4.2). Sodann sah die Vorinstanz den Tatbestand der Nötigung als mehrfach erfüllt an, da der Beschuldigte gegenüber A._____ wiederholt äusserte, dass sie von den sexuellen Übergriffen nichts erzählen dürfe, ansonsten etwas passiere, womit vor dem Hintergrund der mit massiven