Diesen Erwägungen ist nichts hinzuzufügen (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. VI/1.2.2.1). Die Vorinstanz hat sodann den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit einem Kind für die erste Vergewaltigung, welche Ende 2017 stattfand, sowie für sämtliche vorgenommenen sexuellen Handlungen zwischen Ende 2016 und dem 10. November 2018 als gegeben erachtet, da sie sich vor dem 16. Geburtstag von A._____ am 10. November 2018 ereigneten (vorinstanzliches Urteil, E. VI/4.2.2, 4.3.2, 4.4.2).