Zusätzlich drohte der Beschuldigte A._____ wiederholt damit, sie umzubringen, wenn sie jemanden davon erzählen würde, was den psychischen Druck auf diese noch erhöhte und sie zusätzlich in eine ausweglose Situation beförderte, in welcher jeglicher Widerstand von vorneweg zwecklos erscheint. Diesen Erwägungen ist nichts hinzuzufügen (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. VI/1.2.2.1).