Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass der Tatbestand der sexuellen Nötigung jeweils in Form der Tatbestandsvariante des Unter-psychischen-Druck-Setzens erfüllt ist. Der Beschuldigte hat seine kulturell bedingte Autoritätsposition und die von ihm geschaffene und von Gewalt und Erniedrigungen geprägte Atmosphäre gezielt ausgenutzt. A._____ befand sich in einer emotionalen und sozialen Abhängigkeit dem Beschuldigten gegenüber. Zusätzlich drohte der Beschuldigte A.___