_ wiederholt und unzählige Male an den Brüsten und im Intimbereich berührt und sie auf den Mund geküsst hat (u.a. nach der Begegnung im H._____ sowie auf der Autofahrt vom KSA), sowie seine Finger vaginal bei A._____ eingeführt hat, hat er sich der mehrfachen sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung] schuldig gemacht (vorinstanzliches Urteil, E. VI/2.2.2, 2.3.2, 2.4.2, 2.5.2, 2.6.2, 2.7.2, 2.8.2). Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass der Tatbestand der sexuellen Nötigung jeweils in Form der Tatbestandsvariante des Unter-psychischen-Druck-Setzens erfüllt ist.