2.7. Nach dem Gesagten ist für das Obergericht bei einer aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung erstellt, dass sich der Beschuldigte zwischen 2016 und 2019 sowie am 6. Mai 2022 mehrfach, teils erheblich, an A._____ sexuell vergriffen hat. Die im Berufungsverfahren noch zu beurteilenden Sachverhalte (vgl. dazu oben), mit Ausnahme der Schändung (siehe dazu sogleich), sind damit erstellt. Die Vorinstanz hat die erstellten Sachverhalte rechtlich korrekt subsumiert. Es kann dazu auf die unbestritten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Berufungsbegründung, S. 12, 14 - 16 -