Untersuchung hat er diese Handlungen anerkannt und die entsprechenden Schuldsprüche mit Berufung auch nicht mehr angefochten. Insofern vermag das pauschale Abstreiten, dass er sich je sexuell an seiner Tochter A._____ vergriffen hätte, die durchwegs glaubhaften Aussagen von A._____ nicht in Zweifel zu ziehen. Selbst wenn die Aussagen von A._____ aufgrund des Zeitablaufs und der Möglichkeit von insbesondere auto- aber auch fremdsuggestiven Prozessen mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen sind, so erweisen sich diese in den vorliegend noch zu prüfenden Anklagepunkten betreffend die Berührungen an den Brüsten und im Intimbereich, das vaginale Einführen seiner Finger und Vergewaltigungen