Insbesondere lässt sich kein Widerspruch darin erkennen, dass A._____ anlässlich der ersten Einvernahme erklärte, dass sie beim ersten Vorfall versucht habe, ihre Schwester aufzuwecken (act. 848), da es sich aus dem Kontext ergibt, dass dieser geschilderte «erste Vorfall» nicht die «erste Vergewaltigung» betroffen hat.