geöffnet. Sie habe die Beine nicht mehr schliessen können (act. 865 und 2226). Ebenfalls überzeugend ist sodann ihre Schilderung, dass sie sich mit Mimik und Gestik gewehrt habe. So habe sie den Beschuldigten weggedrückt und ein angewidertes Gesicht gemacht. Insbesondere den Nachschub, dass der Beschuldigte ihren Gesichtsausdruck wohl gar nicht gesehen habe, da es dunkel gewesen sei (act. 863), lässt die Szene als etwas tatsächlich Erlebtes erscheinen. Insbesondere lässt sich kein Widerspruch darin erkennen, dass A.___