Ebenso schilderte A._____ in allen Einvernahmen konstant einen Vorfall, bei dem sie habe schreien und sich wehren wollen, worauf ihr der Beschuldigte den Mund zugehalten und ganz fest am Arm gehalten habe, sodass dieser verstaucht gewesen sei. Der Beschuldigte habe ihr dabei gesagt, dass sie nichts erzählen dürfe, er sie ansonsten umbringen würde (act. 851, 869, 900 f. und 2222).