Eine Erklärung dafür scheint der doppelte Vertrauensbruch des Beschuldigten zu sein. Der Beschuldigte habe ihr versprochen, der Mutter nichts über den Jungen zu erzählen, da ihrer Mutter nicht gefallen habe, wenn sie mit Jungs unterwegs gewesen sei und sie ihre Mutter nicht habe enttäuschen wollen (act. 893 und 2221). Diese Haltung gegenüber ihrer Mutter kann auch als Erklärung dienen, weshalb A._____ erst dann zur Polizei gegangen war, als der Beschuldigte ihre Mutter mit dem Tod bedroht hatte (vgl. auch act. 2223).