gestellt und ihre Brüste geknetet (act. 849, 893 und 2221 f.). Insbesondere das letzte Detail, dass der Beschuldigte A._____ Umgang mit Jungen am Ende dennoch der Mutter gesagt habe, lässt diese konstante, plausible und widerspruchsfreie Schilderung sehr glaubhaft erscheinen. Die Mutter bestätigte sodann an der vorinstanzlichen Einvernahme, dass der Beschuldigte ihr an jenem Abend von diesem Vorfall vor dem H._____ erzählt habe (act. 2250 f.). Dieser gegenüber den Vorwürfen der Vergewaltigung vergleichsweise leichte Übergriff scheint A._____ nachhaltiger geprägt zu haben. Eine Erklärung dafür scheint der doppelte Vertrauensbruch des Beschuldigten zu sein.