Grundsätzlich wurden die von A._____ geschilderten Vorfälle von keiner Drittperson beobachtet. Lediglich ein Vorfall wird von A._____ und B._____ sowie von deren Mutter D._____ aus drei Blickwinkeln jeweils übereinstimmend geschildert. A._____ gab auf Nachfrage an, dass ihre Schwester B._____ mindestens einmal mitbekommen habe, wie sich der Beschuldigte in der Nacht im Schlafzimmer an ihr vergriffen habe. Der Beschuldigte habe sie im Schlaf angefasst und da habe B._____ gefragt, was er denn da mache, worauf der Beschuldigte geantwortet habe, dass sie – A._____ – im Schlaf gesprochen habe und er sie mit der Hand an der Stirn angefasst habe, damit sie weiterschlafe (act. 869).