Ihre Schwester B._____ habe angemerkt, dass der Beschuldigte möglicherweise Nähe gebraucht und sich die Zuneigung bei ihr gesucht habe. Erst nach der Geburt von G._____ sei es zu Vergewaltigungen gekommen (act. 895). Betreffend den genauen Zeitpunkt, wann der Beschuldigte auch damit angefangen habe, seine Finger vaginal einzuführen, machte A._____ widersprüchliche Angaben. Einerseits gab sie bei einem Vorfall an, noch an der HPS gewesen zu sein (act. 870), später erklärte sie, dass das erste vaginale Fingereinführen noch vor der ersten Vergewaltigung gewesen sei. Sie sei jedoch schon in der Realschule gewesen sei, also frühestens vor den Sommerferien 2017 (vgl. act. 892 und 894 ff.).