Ebenfalls glaubhafte, nachvollziehbare und übereinstimmende Aussagen machten A._____, B._____ und E._____ betreffend die über Jahre dauernden Gewalttätigkeiten seitens des Beschuldigten gegenüber seinen drei Kindern (vgl. zum Ganzen, vorinstanzliches Urteil, E. VI/7), welche schliesslich in den unbestrittenen Schuldsprüchen wegen mehrfacher, teilweise versuchter Körperverletzung und mehrfacher Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht mündeten. Aus den erstellten und unbestrittenen Sachverhalten sowie den diesbezüglichen glaubhaften Aussagen von A.