Bezug auf die ihm vorgeworfenen Tätlichkeiten bzw. Körperverletzungen zum Nachteil von A._____ und B._____ nach erstem Abstreiten, dass er sie gekniffen und mit Finken geschlagen habe (UA act. 809 und 815), wobei er jedoch weitere Übergriffe weiterhin in Abrede stellte (UA act. 809 ff.). Schliesslich räumte er auch ein, seiner Ehefrau gegenüber «aus Gewohnheitsgründen» geäussert zu haben, dass er sie umbringen werde (UA act. 836). Die entsprechenden Schuldsprüche wegen Drohung zum Nachteil seiner Ehefrau D._____, wegen mehrfacher, teilweise versuchter einfacher Körperverletzung zum Nachteil von A._____ und B._____ sowie mehrfacher Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht wurden mit