2.5. Der Beschuldigte bestreitet die Vorwürfe der Vergewaltigung durchwegs (vgl. act. 760 ff.; 775 ff.; 802 ff.; Protokoll Hauptverhandlung, act. 2265; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 47). Entsprechend sind seine Aussagen diesbezüglich keiner inhaltlichen Analyse zugänglich, da ein Bestreiten keine hohen Anforderungen an die kognitiven Fähigkeiten stellt, mithin ein pauschales Abstreiten auch ohne tatsächlichen Erlebnishintergrund grundsätzlich immer möglich ist. Im Hinblick auf sein allgemeines Aussageverhalten fällt auf, dass er zunächst bestrittene Vorwürfe im Laufe der Untersuchung zugegeben hat. So erklärte er in -8-