(Anklageziffer 2.1 d) wurde sogar mit konkretem Datum (6. Mai 2022) in der Anklage aufgeführt. Selbst bei diesem Vorwurf bringt der Beschuldigte zu seiner Verteidigung nichts in Bezug auf den Tatzeitpunkt vor, weshalb eine Verteidigung auch in den übrigen Fällen, wo der Tatzeitpunkt lediglich approximativ aufgeführt ist, nicht eingeschränkt ist. Zusammenfassend ist eine Verletzung des Anklageprinzips nicht ersichtlich. Die Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.