Daher ist diesbezüglich auch unerheblich, wenn der Tatzeitpunkt einen grösseren Zeitrahmen umfasst, zumal der Beschuldigte auch bezüglich des eingegrenzten Vorwurfs (Ende 2017) in seiner Verteidigung nichts in Bezug auf den Tatzeitpunkt vorbringt. Die genaue Zeitangabe ist betreffend die Vorwürfe der Vergewaltigung nicht von entscheidender Bedeutung, ansonsten sind die zwei Vorfälle genügend konkretisiert. Entsprechend war es dem Beschuldigten ohne weiteres möglich, sich gegen diese Vorwürfe zu verteidigen. Gleiches hat in Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen sexuellen Nötigung sowie den damit zusammenhängenden Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern zu gelten.