Die Anklage umschreibt die vorliegend noch zu beurteilenden Vorwürfe gegen den Beschuldigten hinreichend. Betreffend die zwei Vergewaltigungen wurde der Tatzeitpunkt auf rund zwei Jahre (zwischen Ende 2017 bis Ende 2019) eingegrenzt, der erste Vorwurf der Vergewaltigung sogar noch genauer auf Ende 2017 datiert. Die zwei Tathandlungen wurden sodann sehr detailliert ausgeführt, entsprechend wusste der Beschuldigte genau, was ihm vorgeworfen wird. Daher ist diesbezüglich auch unerheblich, wenn der Tatzeitpunkt einen grösseren Zeitrahmen umfasst, zumal der Beschuldigte auch bezüglich des eingegrenzten Vorwurfs (Ende 2017) in seiner Verteidigung nichts in Bezug auf den Tatzeitpunkt vorbringt.