Indem der Beschuldigte gegenüber A._____ im Zeitraum von Januar 2017 bis Dezember 2019 geäussert habe, dass sie nichts von den sexuellen Übergriffen erzählen dürfe, ansonsten etwas geschehen werde, habe er sich sodann der mehrfachen Nötigung schuldig gemacht (Anklageziffer 5). 2.3. Der Beschuldigte macht primär die Verletzung des Anklagegrundsatzes betreffend die Anklageziffern 1.2, 2.1, 2.2, 3.1, 3.3 und 4.1 geltend. Die zeitlichen Angaben seien viel zu vage bzw. würden einen zu langen Zeitrahmen betreffen.