Weiter habe der Beschuldigte im Zeitraum von ca. Ende 2016 bis Ende 2019 zu nicht näher bestimmbaren Zeitpunkten A._____ unzählige Male an den Brüsten, sowohl über als auch unter der Oberbekleidung berührt, habe die Brüste bei den Berührungen geknetet, teilweise A._____ dabei auf den Mund oder den Hals geküsst oder sei mit der Hand über der Hose über den Intimbereich gefahren. Teilweise habe der Beschuldigte dabei A._____ seine Finger vaginal eingeführt.