Die Staatsanwaltschaft macht mit ihrer Anschlussberufung betreffend die Schändung (Anklageziffer 3.1) geltend, dass der Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass der Sachverhalt nicht erstellt sei, nicht zu folgen sei. Aufgrund der – auch von der Vorinstanz so gewürdigten – glaubhaften Aussagen von A._____ hätte ein Schuldspruch mit der Einschränkung -5- eines angepassten Tatzeitraums ergehen müssen (Begründung der Anschlussberufung).