__ bezüglich des Tatzeitraumes als nicht erstellt an, weshalb ein Freispruch erfolgte (vorinstanzliches Urteil, E. VI/3.2, S. 93). Soweit ein Schuldspruch betreffend Vergewaltigung und sexueller Nötigung erfolgte, welche den Zeitpunkt vor ihrem 16. Geburtstag betraf, verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten sodann auch wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern (vorinstanzliches Urteil, E. VI/4, S. 97 ff.). Schliesslich erachtete die Vorinstanz die Aussagen von A._____ betreffend die dem Beschuldigten vorgeworfene mehrfache Nötigung als glaubhaft, der Sachverhalt daher als erstellt und der Tatbestand als erfüllt an (vorinstanzliches Urteil, E. VI/5.2 f., S. 116 ff.).