, S. 59 ff.). Betreffend die Vorwürfe der Schändung erkannte die Vorinstanz in zwei Fällen, dass diese bereits mit der nachfolgenden sexuellen Nötigung resp. Vergewaltigung abgegolten seien (vorinstanzliches Urteil, E. VI/3.3 f., S. 95) und betreffend den ersten Vorfall sah es den Sachverhalt aufgrund der widersprüchlichen Aussagen von A._____ bezüglich des Tatzeitraumes als nicht erstellt an, weshalb ein Freispruch erfolgte (vorinstanzliches Urteil, E. VI/3.2, S. 93).