2. Widerhandlungen z. N. von A._____ 2.1. 2.1.1. Die Vorinstanz sah in zwei Fällen betreffend Vergewaltigung den Sachverhalt aufgrund der Aussagen von A._____ als erstellt und den Tatbestand der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung] als erfüllt an («1. Vorfall» und «Wohnzimmer-Vorfall»; vorinstanzliches Urteil, E. VI/1.2 f., S. 41 und 51), wobei sie diesbezüglich zusätzlich auch noch einen Schuldspruch wegen mehrfachen Inzests ausfällte (vorinstanzliches Urteil, E. VI/1.4, S. 57). Ebenso sah es den Vorwurf der mehrfachen sexuellen Nötigung mehrheitlich gemäss Anklage als erstellt an (vorinstanzliches Urteil, E. VI/2.2 ff., S. 59 ff.).