1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen sämtliche Schuldsprüche (Dispositivziffer 2 des angefochtenen Entscheids) mit Ausnahme der Schuldsprüche betreffend die Drohung (Anklageziffer 6.2), die mehrfache, teilweise versuchte einfache Körperverletzung (Anklageziffern 7.1.c, 7.2.b und 7.2.c) und die mehrfache Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht (Anklageziffer 7).