StGB zum Nachteil von D._____ (Anklageziffer 6.2); - der mehrfachen, teilweise versuchten einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 StGB, zum Nachteil von A._____ und B._____ (Anklageziffern 7.1.c, 7.2.b, 7.2.c); - der mehrfachen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht gemäss Art. 219 Abs. 1 StGB zum Nachteil von A._____, B._____ und E._____ (Anklageziffer 7). Das Bezirksgericht Brugg verurteilte den Beschuldigten dafür zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren und 3 Monaten. Es verhängte ein lebenslanges Tätigkeitsverbot sowie ein Kontaktverbot zu A._____ und B._____. -3-