Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2024.244 (ST.2023.35; StA.2022.3954) Urteil vom 13. Juni 2025 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin L. Stierli Anklägerin Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5000 Aarau Privatklägerin 1 A._____, […] Privatklägerin 2 B._____, […] beide Privatklägerinnen u. vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Bulaty, […] Beschuldigter C._____ geboren am tt.mm.1975, von Eritrea, z.Zt.: Bezirksgefängnis Zofingen, 4800 Zofingen amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Luc Humbel, […] Gegenstand Vergewaltigung usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach erhob am 14. Juni 2023 Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Vergewaltigung [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung], mehrfacher sexueller Nötigung [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung], mehrfacher Schändung [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung], mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung], mehrfacher Nötigung, mehrfacher Drohung, mehrfacher einfacher Körperverletzung sowie eventualiter Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht. Sie beantragte die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren. Weiter sei der Beschuldigte für die Dauer von 15 Jahren des Landes zu verweisen, unter Ausschreibung im SIS. 2. Das Bezirksgericht Brugg, das mehrere Würdigungsvorbehalte vornahm, stellte mit Urteil vom 13. Juni 2024 das Verfahren betreffend zahlreicher Vorwürfe wegen Verjährung sowie wegen Verletzung des Anklagegrundsatzes ein. Im Weiteren sprach es den Beschuldigten von den Vorwürfen der Schändung (Anklageziffer 3.1), der sexuellen Handlungen mit Kindern (betreffend Anklageziffern 4.1.d i.V.m. 3.1) und der Drohung (betreffend Anklageziffer 6.3) frei. Im Übrigen wurde er wie folgt für schuldig befunden: - der mehrfachen Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB zum Nachteil von A._____ (Anklageziffer 1.2); - des mehrfachen Inzests gemäss Art. 213 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.2); - der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von A._____ und B._____ (Anklageziffern 4.1.a, 4.1.b, 4.1.c und 4.2); - der mehrfachen sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von A._____ (Anklageziffern 2.1 und 2.2); - der mehrfachen Nötigung gemäss Art. 181 StGB zum Nachteil von A._____ (Anklageziffer 5); - -der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB zum Nachteil von D._____ (Anklageziffer 6.2); - der mehrfachen, teilweise versuchten einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 StGB, zum Nachteil von A._____ und B._____ (Anklageziffern 7.1.c, 7.2.b, 7.2.c); - der mehrfachen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht gemäss Art. 219 Abs. 1 StGB zum Nachteil von A._____, B._____ und E._____ (Anklageziffer 7). Das Bezirksgericht Brugg verurteilte den Beschuldigten dafür zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren und 3 Monaten. Es verhängte ein lebens- langes Tätigkeitsverbot sowie ein Kontaktverbot zu A._____ und B._____. -3- Weiter verwies es den Beschuldigten für die Dauer von 15 Jahren des Landes und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 25. Oktober 2024 beantragte der Beschuldigte mehrheitlich Freisprüche, die Bestrafung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, ein Absehen von einem Berufs- und Kontaktverbot, ein Absehen von der Landesverweisung sowie eine andere, seinen Anträgen entsprechende Kostenverlegung. 3.2. Mit Anschlussberufung vom 14. November 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach die zusätzliche Verurteilung des Beschuldigten wegen Schändung sowie sexueller Handlungen mit Kindern. Zudem seien die vorinstanzlichen Verfahrenskosten zu 90% dem Beschuldigten aufzuerlegen. 3.3. Mit Eingabe vom 5. Mai 2025 teilte die Oberstaatsanwaltschaft die Übernahme der Anklagevertretung mit. 4. Die Berufungsverhandlung fand am 13. Juni 2025 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen sämtliche Schuldsprüche (Dispositivziffer 2 des angefochtenen Entscheids) mit Ausnahme der Schuldsprüche betreffend die Drohung (Anklageziffer 6.2), die mehrfache, teilweise versuchte einfache Körperverletzung (Anklageziffern 7.1.c, 7.2.b und 7.2.c) und die mehrfache Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht (Anklageziffer 7). Weiter richtet sich die Berufung gegen die Strafzumessung (Dispositivziffer 3), das Tätigkeits- und Kontaktverbot (Dispositivziffern 5 und 6), die Landesverweisung (Dispositivziffer 7), die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositivziffern 8 bis 11) sowie den Entscheid über die Zivilforderungen (Dispositivziffern 12 bis 14). Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach richtet sich gegen die Freisprüche (Dispositivziffer 1) betreffend die Schändung (Anklageziffer 3.1) und die sexuellen Handlungen mit Kindern (Anklage- ziffer 4.1.d i.V.m. 3.1) sowie die Kostenverlegung (Dispositivziffer 9). -4- Im Übrigen ist, namentlich hinsichtlich der erstinstanzlich erfolgten Einstellungen, ist das Urteil nicht angefochten worden und somit nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. Widerhandlungen z. N. von A._____ 2.1. 2.1.1. Die Vorinstanz sah in zwei Fällen betreffend Vergewaltigung den Sachverhalt aufgrund der Aussagen von A._____ als erstellt und den Tatbestand der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung] als erfüllt an («1. Vorfall» und «Wohnzimmer-Vorfall»; vorinstanzliches Urteil, E. VI/1.2 f., S. 41 und 51), wobei sie diesbezüglich zusätzlich auch noch einen Schuldspruch wegen mehrfachen Inzests ausfällte (vorinstanzliches Urteil, E. VI/1.4, S. 57). Ebenso sah es den Vorwurf der mehrfachen sexuellen Nötigung mehrheitlich gemäss Anklage als erstellt an (vorinstanzliches Urteil, E. VI/2.2 ff., S. 59 ff.). Betreffend die Vorwürfe der Schändung erkannte die Vorinstanz in zwei Fällen, dass diese bereits mit der nachfolgenden sexuellen Nötigung resp. Vergewaltigung abgegolten seien (vorinstanz- liches Urteil, E. VI/3.3 f., S. 95) und betreffend den ersten Vorfall sah es den Sachverhalt aufgrund der widersprüchlichen Aussagen von A._____ bezüglich des Tatzeitraumes als nicht erstellt an, weshalb ein Freispruch erfolgte (vorinstanzliches Urteil, E. VI/3.2, S. 93). Soweit ein Schuldspruch betreffend Vergewaltigung und sexueller Nötigung erfolgte, welche den Zeitpunkt vor ihrem 16. Geburtstag betraf, verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten sodann auch wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern (vorinstanzliches Urteil, E. VI/4, S. 97 ff.). Schliesslich erachtete die Vorinstanz die Aussagen von A._____ betreffend die dem Beschuldigten vorgeworfene mehrfache Nötigung als glaubhaft, der Sachverhalt daher als erstellt und der Tatbestand als erfüllt an (vorinstanzliches Urteil, E. VI/5.2 f., S. 116 ff.). 2.1.2. Der Beschuldigte macht mit Berufung primär geltend, dass in den Anklageziffern 1.2, 2.1, 2.2, 3.1, 3.3 und 4.1 der Anklagegrundsatz verletzt sei und daher eine Einstellung zu erfolgen habe (Berufungsbegründung, S. 10 f.). Der Beschuldigte bestreitet sodann weiterhin sämtliche ihm vorgeworfenen sexuellen Handlungen an seiner Tochter A._____ (Berufungsbegründung, S. 9; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 47) Die Staatsanwaltschaft macht mit ihrer Anschlussberufung betreffend die Schändung (Anklageziffer 3.1) geltend, dass der Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass der Sachverhalt nicht erstellt sei, nicht zu folgen sei. Aufgrund der – auch von der Vorinstanz so gewürdigten – glaubhaften Aussagen von A._____ hätte ein Schuldspruch mit der Einschränkung -5- eines angepassten Tatzeitraums ergehen müssen (Begründung der Anschlussberufung). 2.2. Soweit vorliegend noch zu prüfen, wird dem Beschuldigten zusammen- gefasst vorgeworfen, seine Tochter A._____ im Zeitraum von ca. Ende 2016 bis Ende 2019 mehrfach sexuell genötigt, geschändet und vergewaltigt zu haben. Konkret habe er ein erstes Mal an einem nicht näher bestimmbaren Wochenende Ende 2017, als A._____ noch 15-jährig gewesen sei, diese mitten in der Nacht in ihrem Kinderzimmer vergewaltigt. Ein weiteres Mal habe der Beschuldigte A._____ zwischen Ende 2017 und Ende 2019 am Arm aus ihrem Bett im Kinderzimmer ins Wohnzimmer gezogen und dort vergewaltigt (Anklageziffer 1; mehrfache Vergewaltigung, Inzest, sexuelle Handlungen mit einem Kind). Weiter habe der Beschuldigte im Zeitraum von ca. Ende 2016 bis Ende 2019 zu nicht näher bestimmbaren Zeitpunkten A._____ unzählige Male an den Brüsten, sowohl über als auch unter der Oberbekleidung berührt, habe die Brüste bei den Berührungen geknetet, teilweise A._____ dabei auf den Mund oder den Hals geküsst oder sei mit der Hand über der Hose über den Intimbereich gefahren. Teilweise habe der Beschuldigte dabei A._____ seine Finger vaginal eingeführt. Das erste Mal sei dies zwischen Frühjahr 2017 und November 2018, aber noch vor ihrem 16. Geburtstag, geschehen, als er A._____ ins Schlafzimmer gezogen und ihr dort einen Finger vaginal eingeführt habe (Anklageziffer 2; mehrfache sexuelle Nötigung, mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind). Weiter habe der Beschuldigte zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt als A._____ noch unter 16 Jahre alt gewesen sei, ca. zwischen Anfang 2017 und Mitte 2017, die Hand der schlafenden A._____ an seinen Penis geführt und ihn damit manipuliert, dabei habe er sie auch an den Brüsten berührt und auf den Mund geküsst (Anklageziffer 3; Schändung, sexuelle Handlungen mit einem Kind). Indem der Beschuldigte gegenüber A._____ im Zeitraum von Januar 2017 bis Dezember 2019 geäussert habe, dass sie nichts von den sexuellen Übergriffen erzählen dürfe, ansonsten etwas geschehen werde, habe er sich sodann der mehrfachen Nötigung schuldig gemacht (Anklageziffer 5). 2.3. Der Beschuldigte macht primär die Verletzung des Anklagegrundsatzes betreffend die Anklageziffern 1.2, 2.1, 2.2, 3.1, 3.3 und 4.1 geltend. Die zeitlichen Angaben seien viel zu vage bzw. würden einen zu langen Zeitrahmen betreffen. Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit -6- Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das Anklageprinzip bezweckt damit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Anklageprinzip verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 1.3). Ungenauigkeiten in den Zeitangaben sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird. Bei gehäuften und regelmässigen Delikten wird dem Anklagegrundsatz Genüge getan, wenn die Handlungen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht lediglich approximativ umschrieben werden. Der Zeitraum ist auf eine bestimmte Dauer einzugrenzen. Insbesondere bei Familiendelikten kann nicht erwartet werden, dass über jeden einzelnen Vorfall Buch geführt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_1451/2022 vom 3. März 2023 E. 1.1). Die Anklage umschreibt die vorliegend noch zu beurteilenden Vorwürfe gegen den Beschuldigten hinreichend. Betreffend die zwei Vergewaltigungen wurde der Tatzeitpunkt auf rund zwei Jahre (zwischen Ende 2017 bis Ende 2019) eingegrenzt, der erste Vorwurf der Vergewaltigung sogar noch genauer auf Ende 2017 datiert. Die zwei Tathandlungen wurden sodann sehr detailliert ausgeführt, entsprechend wusste der Beschuldigte genau, was ihm vorgeworfen wird. Daher ist diesbezüglich auch unerheblich, wenn der Tatzeitpunkt einen grösseren Zeitrahmen umfasst, zumal der Beschuldigte auch bezüglich des eingegrenzten Vorwurfs (Ende 2017) in seiner Verteidigung nichts in Bezug auf den Tatzeitpunkt vorbringt. Die genaue Zeitangabe ist betreffend die Vorwürfe der Vergewaltigung nicht von entscheidender Bedeutung, ansonsten sind die zwei Vorfälle genügend konkretisiert. Entsprechend war es dem Beschuldigten ohne weiteres möglich, sich gegen diese Vorwürfe zu verteidigen. Gleiches hat in Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen sexuellen Nötigung sowie den damit zusammenhängenden Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern zu gelten. Die Begrenzung der Tatzeitpunkte auf die Dauer von Ende 2016 bis Ende 2019 erscheint zwar sehr weit, jedoch im Hinblick auf die Vielzahl der in dieser Zeitperiode dem Beschuldigten vorgeworfenen Vorfälle, genügend. Es ist denn auch nicht so, dass dem Beschuldigten während dieser langen Dauer ein einzelnes Delikt vorgeworfen wird, sondern dem Beschuldigten wird vorgeworfen, während dieser Zeitspanne unzählige Male und in unregelmässigen Abständen wiederholt sexuelle Nötigungshandlungen vorgenommen zu haben. Einzelne Vorfälle wurden sodann genau umschrieben und der Tatzeitpunkt enger eingegrenzt. Ein Vorfall -7- (Anklageziffer 2.1 d) wurde sogar mit konkretem Datum (6. Mai 2022) in der Anklage aufgeführt. Selbst bei diesem Vorwurf bringt der Beschuldigte zu seiner Verteidigung nichts in Bezug auf den Tatzeitpunkt vor, weshalb eine Verteidigung auch in den übrigen Fällen, wo der Tatzeitpunkt lediglich approximativ aufgeführt ist, nicht eingeschränkt ist. Zusammenfassend ist eine Verletzung des Anklageprinzips nicht ersichtlich. Die Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 2.4. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraus- setzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3). Die Vorwürfe beruhen grundsätzlich auf den Aussagen von A._____. Es sind daher die Aussagen der Geschädigten und des Beschuldigten auf ihre Glaubhaftigkeit zu prüfen. Die anderen befragten Personen können indessen keine eigenen Wahrnehmungen zum Tathergang schildern. Ihre Aussagen können einzig zur Frage des Verhaltens des Beschuldigten und von A._____ von Relevanz sein. In den Akten liegen zwei von A._____ heimlich aufgenommene Tonbandaufnahmen von Gesprächen zwischen ihr und dem Beschuldigten (act. 984), sowie mehrere Übersetzungsversionen dieser in Tigrinya geführten Konversationen (act. 990 ff.; 995 ff.; 1008 ff.), wobei auf diese, wie zu zeigen sein wird, nicht abgestellt wird. 2.5. Der Beschuldigte bestreitet die Vorwürfe der Vergewaltigung durchwegs (vgl. act. 760 ff.; 775 ff.; 802 ff.; Protokoll Hauptverhandlung, act. 2265; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 47). Entsprechend sind seine Aussagen diesbezüglich keiner inhaltlichen Analyse zugänglich, da ein Bestreiten keine hohen Anforderungen an die kognitiven Fähigkeiten stellt, mithin ein pauschales Abstreiten auch ohne tatsächlichen Erlebnis- hintergrund grundsätzlich immer möglich ist. Im Hinblick auf sein allgemeines Aussageverhalten fällt auf, dass er zunächst bestrittene Vorwürfe im Laufe der Untersuchung zugegeben hat. So erklärte er in -8- Bezug auf die ihm vorgeworfenen Tätlichkeiten bzw. Körperverletzungen zum Nachteil von A._____ und B._____ nach erstem Abstreiten, dass er sie gekniffen und mit Finken geschlagen habe (UA act. 809 und 815), wobei er jedoch weitere Übergriffe weiterhin in Abrede stellte (UA act. 809 ff.). Schliesslich räumte er auch ein, seiner Ehefrau gegenüber «aus Gewohnheitsgründen» geäussert zu haben, dass er sie umbringen werde (UA act. 836). Die entsprechenden Schuldsprüche wegen Drohung zum Nachteil seiner Ehefrau D._____, wegen mehrfacher, teilweise versuchter einfacher Körperverletzung zum Nachteil von A._____ und B._____ sowie mehrfacher Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht wurden mit Berufung nicht mehr angefochten (vgl. Berufungserklärung des Beschuldigten). Selbstredend kann und darf daraus nicht geschlossen werden, dass der Beschuldigte auch die weiteren in Abrede gestellten Vorwürfe begangen hat, es zeigt jedoch, dass der Beschuldigte ein bagatellisierendes Verhalten an den Tag legt, und für ihn die Kinder zu kneifen und mit Finken zu schlagen sowie die Ehefrau mit dem Tod zu bedrohen ein normales Verhalten darstellen. 2.6. 2.6.1. A._____ erschien am 3. Oktober 2022 auf dem Polizeiposten in Q._____ und erklärte, dass sie zuhause alle vom Beschuldigten psychisch missbraucht würden, und sie selbst auch sexuell. Nachdem ihre Mutter, D._____, ca. zwei Wochen zuvor vom Beschuldigten bedroht worden sei, habe sie sich entschieden, nicht mehr zu schweigen (act. 847). Diese Drohung gegenüber der Mutter schilderte auch B._____ als Auslöser für den Gang zur Polizei (act. 931; Videobefragung 1. Datei 10:25 – 11:50 [act. 984]). Diese ausschlaggebende Drohung wurde sowohl von D._____ als auch von B._____ übereinstimmend geschildert (vgl. zu den genauen Aussagen sowie die Aussagewürdigung, vorinstanzliches Urteil, E. VI/6.2.1.3 und 6.2.1.5 f., S. 121 ff.) und führte schliesslich auch zu einem unbestrittenen Schuldspruch wegen Drohung zum Nachteil von D._____. Ebenfalls glaubhafte, nachvollziehbare und übereinstimmende Aussagen machten A._____, B._____ und E._____ betreffend die über Jahre dauernden Gewalttätigkeiten seitens des Beschuldigten gegenüber seinen drei Kindern (vgl. zum Ganzen, vorinstanzliches Urteil, E. VI/7), welche schliesslich in den unbestrittenen Schuldsprüchen wegen mehrfacher, teilweise versuchter Körperverletzung und mehrfacher Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht mündeten. Aus den erstellten und unbestrittenen Sachverhalten sowie den diesbezüglichen glaubhaften Aussagen von A._____, B._____ und E._____ lässt sich, wie dies die Vorinstanz bereits festgehalten hat, ein von Beleidigungen und Gewalt geprägtes Familiensystem erstellen (zum Ganzen: vorinstanzliches Urteil, E. VI/7.2, S. 129). -9- 2.6.2. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen sexuellen Handlungen zum Nachteil von A._____ sollen sich zwischen Ende 2016 bis Ende 2019 ereignet haben. Die Anzeige von A._____ und die erste Befragung datieren vom 3. Oktober 2022, mithin knapp drei Jahre nach dem letzten Vorfall, womit keine tatnahen Aussagen von A._____ vorliegen. Wie sich aus der rechtspsychologischen Lehre ergibt, sind bei einer erst spät erfolgten ersten Einvernahme zahlreiche Sekundäreinflüsse in Form von Gesprächen, Beratungen und Therapien möglich. Weiter besteht die Möglichkeit von autosuggestiven Prozessen, die von aussen angestossen werden und ihren Ausgangspunkt häufig in einem schlechten psychischen Befinden haben. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Aussagen, die auf voll ausgebildeten Pseudoerinnerungen beruhen, eine ähnlich hohe Qualität erreichen können wie erlebnisbasierte Aussagen. Wenn in der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage suggestive Prozesse begründbar sind, stellt die Inhaltsanalyse im Einzelfall kein valides Mittel zur Verifizierung von Aussagen mehr dar (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_317/2024 vom 5. August 2024 E. 6.1). A._____ erklärte anlässlich ihrer ersten Einvernahme, dass sie die Übergriffe erst kurz – ca. zwei oder drei Monate – zuvor ihrer Mutter erzählt habe (act. 852; 874). Die Mutter D._____ bestätigte anlässlich der Berufungsverhandlung, dass A._____ etwa einen Monat vor der Inhaftierung des Beschuldigten etwas angedeutet habe (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 8). Ihrer Schwester B._____ habe sie den ersten Vorfall, wo es zu Geschlechtsverkehr gekommen sei, schon damals erzählt, da sie die Einzige gewesen sei, der sie habe vertrauen und dies habe erzählen können (act. 861). Dabei habe sie ihr keine Details erzählt, nur, dass es ihr nicht gut gehe und der Beschuldigte sie angefasst, geküsst und vergewaltigt habe (act. 866). B._____ erklärte, dass sie sehr lange nichts von den Vergewaltigungen gewusst habe, vom Anfassen habe A._____ ihr jedoch schon früher, ca. 2015/2016, erzählt. Zum ersten Mal habe ihr A._____ von einer Vergewaltigung, welche tags zuvor stattgefunden haben soll, am Tag des Jugendfestes erzählt. Sie habe jedoch keine genauen Details erwähnt und sie hätten auch nie genauer darüber gesprochen. Irgendwann danach habe B._____ von A._____ auch erfahren, dass es zuvor zu einigen weiteren Vergewaltigungen gekommen sei (Videobefragung 2. Datei 31:40 bis 26:15 [act. 984]). Ihrer Freundin F._____ habe A._____ lediglich von den Gewalttätigkeiten erzählt (act. 874 und 2223), was diese so bestätigte: Seit sie sich im Jahr 2017 kennengelernt hätten, habe ihr A._____ über Jahre hinweg immer wieder erzählt, dass der Beschuldigte sie geschlagen und ihr und ihrer Mutter auch mit dem Tod gedroht habe. Die Initiative für diese Gespräche sei von ihr – F._____ – ausgegangen, da sie aus einer Familie mit sehr viel Gewalt komme und jemanden zum Reden gesucht habe. Von sexueller - 10 - Gewalt habe ihr A._____ erst erzählt, als das Verfahren schon am Laufen gewesen sei. Im Nachhinein könne sie so auch einen Zusammenhang zu den Äusserungen von A._____ herstellen, die gesagt habe, dass sie sich ekle und Angst habe, nach Hause zu gehen (act. 2205 ff.). Nach dem Gesagten steht fest, dass A._____ ihrer Schwester B._____ zumindest rudimentär von den sexuellen Vorfällen erzählt hat, wobei sich diese Gespräche nicht detailliert um die sexuellen Handlungen gedreht zu haben scheinen. Ihrer Mutter hat sie erst kurz vor der Anzeige von den Taten des Beschuldigten berichtet und ihrer Freundin F._____ sogar erst nach Beginn der Strafuntersuchung. Die mutmasslichen Vorfälle wurden damit weder inner- noch ausserfamiliär, und schon gar nicht eingehend, besprochen. Zwar können Sekundäreinflüsse und insbesondere autosuggestive Prozesse aufgrund des Umstandes, dass bis zur Anzeige mehrere Jahre verstrichen sind, nicht gänzlich ausgeschlossen werden, drängen sich allerdings auch nicht ohne weiteres auf. Die erst viele Jahre nach den angeklagten Vorfällen erfolgten Aussagen von A._____ sind aufgrund des langen Zeitablaufs und der nicht gänzlich auszuschliessenden Möglichkeit von autosuggestiven Prozessen mit der nötigen Zurückhaltung zu würden und eine inhaltliche Analyse anhand von sogenannten Realkennzeichen ist nur beschränkt möglich, wobei ihre Aussagen im Rahmen der freien Beweiswürdigung stets auf ihre Glaubhaftigkeit überprüft werden können (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). 2.6.3. A._____ wurde im Laufe des Vorverfahrens am 3. Oktober 2022 (act. 843 ff.), am 13. Oktober 2022 (act. 854 ff.) und am 1. Dezember 2022 (act. 889 ff.) befragt. Sodann wurde sie anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung am 10. Juni 2023 erneut zur Sache einvernommen (act. 2215 ff.). A._____ wurde schliesslich anlässlich der Berufungsverhandlung am 13. Juni 2025 einlässlich zur Sache befragt. Das Obergericht konnte folglich einen persönlichen Eindruck ihres Aussageverhaltens und ihrer Persönlichkeit gewinnen. A._____ (Geburtsdatum: tt.mm.2002) führte aus, dass es zwischen 14 und 16 Jahren regelmässig, mehrmals die Woche, zu sexuellen Übergriffen durch den Beschuldigten gekommen sei. Dann habe es für einige Jahre aufgehört. Der letzte Vorfall sei im April [2022] gewesen. Diesen letzten Vorfall verknüpfte A._____ mit einer Autofahrt zum KSA, wo der Beschuldigte sie an der Brust angefasst habe (act. 848). Die zeitliche Einordnung blieb auch anlässlich der weiteren Einvernahmen konstant. So erklärte sie, dass der erste Vorfall 2016/2017 gewesen sei (act. 860), als sie zwischen 14 und 15 Jahre alt war (act. 871 und 892). Die Vorfälle hätten Ende 2019/Anfang 2020 aufgehört (act. 872 und 896). Der letzte Vorfall sei im April 2022 beim KSA im Auto gewesen (act. 871). Die leicht vom tatsächlichen Datum abweichende Zeitangabe – die Fahrt zum KSA hat - 11 - gemäss eingereichtem Bezugsbon tatsächlich am 6. Mai 2022 stattgefunden (act. 911) – spielt vorliegend keine Rolle, da A._____ die Fahrt konstant auf das Frühjahr 2022 festlegen konnte. Einzig in Bezug auf den ersten Vorfall gibt es in den Aussagen von A._____ grosse Abweichungen: In ihrer ersten Einvernahme erklärte sie, dass sie sich zwar nicht an das Datum erinnere, es aber 2014 gewesen sei (act. 848). Anlässlich der Einvernahme zwei Monate später erklärte A._____ jedoch auf Nachfrage, dass es nicht sein könne, dass der erste Vorfall 2014, als sie 11-jährig gewesen sei, stattgefunden habe (act. 898). Diese ungenaue resp. widersprüchliche Zeitangabe ist in einer Gesamtbetrachtung offensichtlich dem Umstand geschuldet, dass es bei längerem Zeitablauf und immer wiederkehrenden Vorfällen schwierig ist, sich in zeitlicher Hinsicht klar zu orientieren. Denn A._____ erklärte in der ersten Einvernahme zugleich, und damit in Abweichung zur nachfolgenden in derselben Einvernahme gemachen Aussage, dass der erste Vorfall im 2014 gewesen sei, dass die Vorfälle zwischen 14 und 16 [Jahren] regelmässig gewesen seien (act. 848). Anlässlich der zweiten Einvernahme datierte sie den ersten Vorfall sodann auf 2016/2017, also als sie 14 oder 15 Jahre alt war (act. 860). Aufgrund dieser ansonsten konstanten Angaben zum Beginn der Übergriffe ist auch nicht auszuschliessen, dass die protokollierte Aussage, dass der erste Vorfall 2014 gewesen sei, auf einem Missverständnis beruhte und A._____ ihr Alter, 14 Jahre, zu Protokoll geben wollte. So oder anders ist in dieser Abweichung zum Beginn der Vorfälle kein derartiger Widerspruch erkennbar, der die Aussagen von A._____ unglaubhaft erscheinen lassen. A._____ konnte die Vorfälle sodann zumindest grob zeitlich in äussere Umstände einbetten. So sei es in der Zeit, als sie an der HPS gewesen sei, «nur» zu Berührungen an der Brust und im Intimbereich sowie zu Küssen gekommen. Auch habe der Beschuldigte ihre Hand genommen und auf sein Glied gelegt und mit der Hand gespielt (act. 893 f.). Ihre beste Freundin habe einen Freund gehabt und der Beschuldigte habe ihr gesagt, dass er jetzt mit ihr – A._____ – machen würde, was ein Freund mit ihr machen würde. Er habe gedacht, sie sei eifersüchtig auf ihre Freundin (act. 872 und 893). Ihre Mutter sei mit G._____ (Geburtsdatum: tt.mm.2017) schwanger gewesen und ihre Eltern nicht intim. Ihre Schwester B._____ habe angemerkt, dass der Beschuldigte möglicherweise Nähe gebraucht und sich die Zuneigung bei ihr gesucht habe. Erst nach der Geburt von G._____ sei es zu Vergewaltigungen gekommen (act. 895). Betreffend den genauen Zeitpunkt, wann der Beschuldigte auch damit angefangen habe, seine Finger vaginal einzuführen, machte A._____ widersprüchliche Angaben. Einerseits gab sie bei einem Vorfall an, noch an der HPS gewesen zu sein (act. 870), später erklärte sie, dass das erste vaginale Fingereinführen noch vor der ersten Vergewaltigung gewesen sei. Sie sei jedoch schon in der Realschule gewesen sei, also frühestens vor den Sommerferien 2017 (vgl. act. 892 und 894 ff.). Diese Abweichung lässt sich wiederum mit dem Zeitablauf erklären, sowie mit dem Umstand, dass sich das Zurechtfinden - 12 - auf der Zeitachse, wenn sich in regelmässigen Abständen Vorfälle ereignet haben, als äussert schwierig erweist. Nichtsdestotrotz hat A._____ von Beginn weg konstant angegeben, dass das vaginale Fingereinführen erst im Laufe der Zeit dazugekommen ist (vgl. auch act. 849). Spätestens als sie mit ihrer Ausbildung im Sommer 2020 angefangen habe, hätten die Vergewaltigungen aufgehört. Geblieben seien unpassende Berührungen (act. 895 f.). Grundsätzlich wurden die von A._____ geschilderten Vorfälle von keiner Drittperson beobachtet. Lediglich ein Vorfall wird von A._____ und B._____ sowie von deren Mutter D._____ aus drei Blickwinkeln jeweils übereinstimmend geschildert. A._____ gab auf Nachfrage an, dass ihre Schwester B._____ mindestens einmal mitbekommen habe, wie sich der Beschuldigte in der Nacht im Schlafzimmer an ihr vergriffen habe. Der Beschuldigte habe sie im Schlaf angefasst und da habe B._____ gefragt, was er denn da mache, worauf der Beschuldigte geantwortet habe, dass sie – A._____ – im Schlaf gesprochen habe und er sie mit der Hand an der Stirn angefasst habe, damit sie weiterschlafe (act. 869). B._____ schilderte diesen Vorfall sehr ähnlich. Sie habe mitbekommen, wie der Beschuldigte ins Zimmer gekommen und vor A._____ getreten sei, wobei sie nicht gesehen habe, was genau der Beschuldigte gemacht habe. Sie habe jedoch ihre Schwester gehört «Hör auf, hör auf, hör auf» zu sagen. Sie habe den Beschuldigten gefragt, was er da mache, worauf dieser geantwortet habe, er versuchte A._____ zum Schlafen zu bringen, da sie im Schlaf geredet habe. Daraufhin sei er an ihr Bett gekommen und habe sie am Kopf gestreichelt, dabei habe er ein Wasserglas unter ihrem Bett umgestossen, worauf auch die Mutter ins Zimmer gekommen sei (act. 940 und 2244). Die Mutter D._____ schilderte den Vorfall aus ihrer Sicht. So sei der Beschuldigte an jenem Abend sehr spät nach Hause gekommen und sie schon am Schlafen gewesen. Da habe sie Geräusche gehört und sei ins Schlafzimmer der Kinder gegangen und da sei der Beschuldigte nur in Unterhose gestanden. Er habe gesagt, dass A._____ Albträume gehabt hätte und er sie nur zugedeckt hätte. Dabei sei ungewöhnlich gewesen, dass der Beschuldigte nur in Unterhose bekleidet das Zimmer der Töchter aufgesucht habe, denn so hätten ihn die Kinder bislang noch nie gesehen (act. 2252; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 8 f.). Drei verschiedene Personen haben die gleiche Szene wahrgenommen und sehr glaubhaft geschildert. Eine Absprache erscheint äussert unwahrscheinlich, weshalb davon auszugehen ist, dass sich dieser Vorfall so abgespielt hat. Ein weiterer Vorfall brachte A._____ sodann wiederholt frei vor. So habe der Beschuldigte sie mit einem Jungen vor dem H._____ gesehen. A._____ habe ihn gebeten, ihrer Mutter nichts davon zu erzählen. Der Beschuldigte habe ihr gesagt, dass er der Mutter nichts sagen werde, wenn er sie dafür anfassen dürfe, was er schliesslich auch gemacht habe, als sie sich in ihrem Zimmer umgezogen habe. Der Beschuldigte habe sich hinter sie - 13 - gestellt und ihre Brüste geknetet (act. 849, 893 und 2221 f.). Insbesondere das letzte Detail, dass der Beschuldigte A._____ Umgang mit Jungen am Ende dennoch der Mutter gesagt habe, lässt diese konstante, plausible und widerspruchsfreie Schilderung sehr glaubhaft erscheinen. Die Mutter bestätigte sodann an der vorinstanzlichen Einvernahme, dass der Beschuldigte ihr an jenem Abend von diesem Vorfall vor dem H._____ erzählt habe (act. 2250 f.). Dieser gegenüber den Vorwürfen der Vergewaltigung vergleichsweise leichte Übergriff scheint A._____ nachhaltiger geprägt zu haben. Eine Erklärung dafür scheint der doppelte Vertrauensbruch des Beschuldigten zu sein. Der Beschuldigte habe ihr versprochen, der Mutter nichts über den Jungen zu erzählen, da ihrer Mutter nicht gefallen habe, wenn sie mit Jungs unterwegs gewesen sei und sie ihre Mutter nicht habe enttäuschen wollen (act. 893 und 2221). Diese Haltung gegenüber ihrer Mutter kann auch als Erklärung dienen, weshalb A._____ erst dann zur Polizei gegangen war, als der Beschuldigte ihre Mutter mit dem Tod bedroht hatte (vgl. auch act. 2223). Ebenso schilderte A._____ in allen Einvernahmen konstant einen Vorfall, bei dem sie habe schreien und sich wehren wollen, worauf ihr der Beschuldigte den Mund zugehalten und ganz fest am Arm gehalten habe, sodass dieser verstaucht gewesen sei. Der Beschuldigte habe ihr dabei gesagt, dass sie nichts erzählen dürfe, er sie ansonsten umbringen würde (act. 851, 869, 900 f. und 2222). Bezüglich des Vorwurfs der Vergewaltigung konnte A._____ insbesondere zwei Vorfälle detailliert, schlüssig und nachvollziehbar beschreiben. Der erste Vorfall habe sich in ihrem Kinderzimmer ereignet, als sie 15 Jahre alt gewesen sei (act. 860). Diese Zeitangabe deckt sich mit der späteren Aussage, dass es erst nach der Geburt von G._____ (Geburtsdatum: tt.mm.2017) zu Geschlechtsverkehr gekommen sei (act. 895). Sie habe geschlafen und der Beschuldigte sei einfach in ihr Zimmer gekommen und habe sie geweckt. Sie habe nicht schreien können, damit ihre Schwester B._____ nichts mitbekommen würde. Der Beschuldigte habe sie zuerst an den Brüsten berührt, dann habe er angefangen sie auszuziehen und zu positionieren (act. 861). Dieses «Positionieren» konnte A._____ auf Nachfrage schlüssig und nachvollziehbar schildern: Sie habe normal auf dem Rücken gelegen. Der Beschuldigte habe sie so gedreht, dass sie nur noch mit dem Kopf und dem Rücken auf dem Bett gewesen und er vor ihr gestanden sei (act. 863). Dieses Positionieren schilderte sie konstant auch vor Vorinstanz (act. 2226: «Dann hat er mich gedreht […].»). Auch die Dauer und Intensität dieses Vorfalls schilderte A._____ wiederholt gleich. Es sei schnell gegangen. Er habe sein Glied nur schnell in ihre Vagina getan und wieder raus genommen (act. 896) bzw. er habe versucht in sie einzudringen, was ihm «ein bisschen» gelungen sei (act. 2226). Der Beschuldigte habe sie an den Backen festgehalten, damit er sie habe küssen können und ihre Beine habe der Beschuldigte mit seinen Händen - 14 - geöffnet. Sie habe die Beine nicht mehr schliessen können (act. 865 und 2226). Ebenfalls überzeugend ist sodann ihre Schilderung, dass sie sich mit Mimik und Gestik gewehrt habe. So habe sie den Beschuldigten weggedrückt und ein angewidertes Gesicht gemacht. Insbesondere den Nachschub, dass der Beschuldigte ihren Gesichtsausdruck wohl gar nicht gesehen habe, da es dunkel gewesen sei (act. 863), lässt die Szene als etwas tatsächlich Erlebtes erscheinen. Insbesondere lässt sich kein Widerspruch darin erkennen, dass A._____ anlässlich der ersten Einvernahme erklärte, dass sie beim ersten Vorfall versucht habe, ihre Schwester aufzuwecken (act. 848), da es sich aus dem Kontext ergibt, dass dieser geschilderte «erste Vorfall» nicht die «erste Vergewaltigung» betroffen hat. Die zweite Vergewaltigung habe sich im Wohnzimmer ereignet. A._____ schilderte dabei bereits bei der ersten Einvernahme, dass der Beschuldigte sie ins Wohnzimmer genommen, sie penetriert und im Anschluss auf den Boden ejakuliert habe (act. 850). Bei der detaillierteren Schilderung gab sie konstant und widerspruchsfrei an, dass der Beschuldigte ihr im Wohnzimmer die Hosen («nur unten») ausgezogen habe und er es «Doggy-Style» habe machen wollen. Sie habe gesagt, dass sie das nicht wolle, worauf der Beschuldigte sie umgedreht habe und in sie eingedrungen sei. Er habe schliesslich auf den Boden ejakuliert und ihr gesagt, dass er nicht in ihr gekommen sei und dass das «vom Mann» sei (act. 866 f. und 2227). In einer Gesamtwürdigung der Aussagen von A._____ ist insbesondere auch die Tatsache zu berücksichtigen, dass sie sich zeitlich und räumlich jederzeit orientieren konnte und selbst bei sprunghafter und nicht chronologischer Erzählung die verschiedenen Vorfälle stets konstant wiedergeben konnte, was die Aussagen ausserordentlich glaubhaft erscheinen lassen. In die von A._____ geschilderten Lebensumstände fügt sich sodann die von ihrer Freundin F._____ geäusserten Aussage, wonach ihr A._____ gesagt habe, dass sie sich ekle und Angst habe nach Hause zu gehen (act. 2207). Ebenfalls stimmig ins Bild passt, dass sich A._____ vermehrt in der Wohnung ihres Bruders aufgehalten hat und sich dort angemeldet hat, um «Abstand zu ihm [dem Beschuldigten]» zu haben (act. 858). In diese Richtung weist auch die Aussage von I._____, der ehemaligen Berufsbildnerin von A._____, welche vor Vorinstanz aussagte, dass sie das Gefühl gehabt habe, dass A._____ nicht gerne nach Hause gegangen sei und dass sie lieber habe arbeiten wollen, statt Ferien zu beziehen, was sie noch nie erlebt habe (act. 2212). Wie bereits oben ausgeführt, bestritt der Beschuldigte stets, an A._____ sexuelle Handlungen vorgenommen zu haben. In Bezug auf die Vorwürfe der Körperverletzung und Drohung stellte er sich zunächst ebenfalls auf den Standpunkt, dass diese nicht zutreffen würden. Im Verlaufe der - 15 - Untersuchung hat er diese Handlungen anerkannt und die entsprechenden Schuldsprüche mit Berufung auch nicht mehr angefochten. Insofern vermag das pauschale Abstreiten, dass er sich je sexuell an seiner Tochter A._____ vergriffen hätte, die durchwegs glaubhaften Aussagen von A._____ nicht in Zweifel zu ziehen. Selbst wenn die Aussagen von A._____ aufgrund des Zeitablaufs und der Möglichkeit von insbesondere auto- aber auch fremdsuggestiven Prozessen mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen sind, so erweisen sich diese in den vorliegend noch zu prüfenden Anklagepunkten betreffend die Berührungen an den Brüsten und im Intimbereich, das vaginale Einführen seiner Finger und Vergewaltigungen durchwegs als konstant, schlüssig und nachvollziehbar. Ein wie vom Beschuldigten geltend gemachtes Spiel zwischen seiner Ehefrau und seinen Kindern A._____, B._____ und E._____, um ihn loszuwerden (act. 777 und 2265 f.), erscheint sodann ausgeschlossen. Einerseits würde eine derartige Abmachung zwischen vier Personen enorme Disziplin jedes einzelnen Teilnehmers voraussetzen. Zum anderen sind insbesondere die Aussagen von A._____ selbst in einer nicht chronologischen Erzählweise derart konstant, dass dies von ihr jeweils eine akribische Vorbereitung auf die nächste Einvernahme verlangt hätte, was unter den gegebenen Umständen ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise liegt. A._____ und B._____ belasten den Beschuldigten zudem nicht übermässig. So wirft A._____ dem Beschuldigten keine übermässige Gewalt bei den sexuellen Übergriffen vor. Ebenso wenig kann aus dem Umstand, dass A._____ nicht bereits vorher die angeklagten Vorfälle zur Anzeige gebracht hat, abgeleitet werden, dass sich diese nicht zugetragen hätten (vgl. dazu act. 775). Gerade in Konstellationen wie der vorliegenden, bei welchen die sexuellen Übergriffe innerfamiliär stattgefunden haben, ist es nicht aussergewöhnlich, dass sich kindliche oder jugendliche Opfer sexuellen Missbrauchs erst mehrere Jahre später im Erwachsenenalter jemandem anvertrauen und Anzeige erstatten, insbesondere wenn man das vom Beschuldigten beherrschte Familiensystem und das vom Beschuldigten geforderte Gehorchen berücksichtigt. 2.7. Nach dem Gesagten ist für das Obergericht bei einer aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung erstellt, dass sich der Beschuldigte zwischen 2016 und 2019 sowie am 6. Mai 2022 mehrfach, teils erheblich, an A._____ sexuell vergriffen hat. Die im Berufungsverfahren noch zu beurteilenden Sachverhalte (vgl. dazu oben), mit Ausnahme der Schändung (siehe dazu sogleich), sind damit erstellt. Die Vorinstanz hat die erstellten Sachverhalte rechtlich korrekt subsumiert. Es kann dazu auf die unbestritten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Berufungsbegründung, S. 12, 14 - 16 - f.). So hat sich der Beschuldigte in zwei Fällen der Vergewaltigung i.S. von Art. 190 Abs. 1 StGB [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung] schuldig gemacht (vorinstanzliches Urteil, E. VI/1.2.2 und 1.3.2). Mit der mehrfachen Erfüllung des Tatbestands der Vergewaltigung an seiner eigenen Tochter hat der Beschuldigte sodann mehrfach den Tatbestand des Inzests erfüllt (vorinstanzliches Urteil, E. VI/1.4.3). Indem der Beschuldigte A._____ wiederholt und unzählige Male an den Brüsten und im Intimbereich berührt und sie auf den Mund geküsst hat (u.a. nach der Begegnung im H._____ sowie auf der Autofahrt vom KSA), sowie seine Finger vaginal bei A._____ eingeführt hat, hat er sich der mehrfachen sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung] schuldig gemacht (vorinstanzliches Urteil, E. VI/2.2.2, 2.3.2, 2.4.2, 2.5.2, 2.6.2, 2.7.2, 2.8.2). Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass der Tatbestand der sexuellen Nötigung jeweils in Form der Tatbestandsvariante des Unter-psychischen-Druck-Setzens erfüllt ist. Der Beschuldigte hat seine kulturell bedingte Autoritätsposition und die von ihm geschaffene und von Gewalt und Erniedrigungen geprägte Atmosphäre gezielt ausgenutzt. A._____ befand sich in einer emotionalen und sozialen Abhängigkeit dem Beschuldigten gegenüber. Zusätzlich drohte der Beschuldigte A._____ wiederholt damit, sie umzubringen, wenn sie jemanden davon erzählen würde, was den psychischen Druck auf diese noch erhöhte und sie zusätzlich in eine ausweglose Situation beförderte, in welcher jeglicher Widerstand von vorneweg zwecklos erscheint. Diesen Erwägungen ist nichts hinzuzufügen (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. VI/1.2.2.1). Die Vorinstanz hat sodann den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit einem Kind für die erste Vergewaltigung, welche Ende 2017 stattfand, sowie für sämtliche vorgenommenen sexuellen Handlungen zwischen Ende 2016 und dem 10. November 2018 als gegeben erachtet, da sie sich vor dem 16. Geburtstag von A._____ am 10. November 2018 ereigneten (vorinstanzliches Urteil, E. VI/4.2.2, 4.3.2, 4.4.2). Sodann sah die Vorinstanz den Tatbestand der Nötigung als mehrfach erfüllt an, da der Beschuldigte gegenüber A._____ wiederholt äusserte, dass sie von den sexuellen Übergriffen nichts erzählen dürfe, ansonsten etwas passiere, womit vor dem Hintergrund der mit massiven Gewalttätigkeiten geprägten Erziehung nichts anderes als Anwendung von Gewalt gemeint gewesen ist (vorinstanzliches Urteil, E. Vorinstanz/5.3). Auch dieser Erwägung ist beizupflichten. Der Beschuldigte hat sich somit der mehrfachen Vergewaltigung, des mehrfachen Inzests, der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern sowie der mehrfachen Nötigung zum Nachteil von A._____ schuldig gemacht. Seine Berufung erweist sich in diesen Punkten als unbegründet und ist abzuweisen. - 17 - 2.8. 2.8.1. Betreffend den Vorwurf der Schändung, dass der Beschuldigte zwischen Anfang 2017 und Mitte 2017 das Kinderzimmer von der schlafenden A._____ betreten und ihre Hand auf seinen Penis gelegt und damit diesen manipuliert habe, erfolgte vorinstanzlich ein Freispruch, da die Aussagen von A._____ zwar in inhaltlicher Sicht konstant und widerspruchsfrei, jedoch in zeitlicher Hinsicht widersprüchlich seien und sich der in der Anklage beschriebene Tatzeitpunkt von ca. zwischen Anfang 2017 und Mitte 2017 nicht erstellen lasse (vorinstanzliches Urteil, E. VI/3.2.1.4.1 S. 94). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Anschlussberufung, dass der Beschuldigte wegen Schändung schuldig gesprochen werde. 2.8.2. A._____ schilderte den Vorfall anlässlich ihrer ersten Einvernahme. Es sei 2014 gewesen. Der Beschuldigte sei in ihr Zimmer gekommen, als sie am Schlafen gewesen sei. Sie sei aufgewacht und habe ihn gesehen. Er habe ihre Hand auf seinen Penis gelegt und Bewegungen gemacht. Er habe sie auch geküsst. A._____ habe versucht Geräusche zu machen und ihre Schwester aufzuwecken. Diese habe es aber nicht gehört. Dies sei der erste Vorfall gewesen (act. 848 f.). Wie bereits oben ausgeführt, sind die zeitlichen Angaben von A._____ nicht gänzlich widerspruchsfrei, sind aber mit der grossen Anzahl Übergriffe über eine längere Zeitdauer zu erklären (vgl. oben). Später erklärte sie sodann, dass die ersten «Sachen» die Brust anfassen und liebevolle Küsse, einfache Berührungen gewesen seien. Dass der erste Vorfall im 2014 gewesen sei, könne nicht sein (act. 892 und 898). Anlässlich der Einvernahme vom 1. Dezember 2022 erklärte A._____, dass es während ihrer Zeit an der HPS vorgekommen sei, dass der Beschuldigte in ihr Zimmer gekommen sei und ihre Hand auf sein Glied gelegt und mit der Hand gespielt habe (act. 894). Den Vorfall schilderte A._____ konstant und schlüssig und insgesamt glaubhaft. Den Tatzeitpunkt des Vorfalls konnte sie jedoch nicht genau angeben, lediglich, dass es während der Zeit, als sie in der HPS gewesen sei, vorgefallen sei. Damit beschränkt sich der Tatzeitpunkt auf Sommer 2014 bis Ende 2016, da sie ab Frühling 2017 bereits in der ersten Real «schnuppern» war (vgl. act. 895). Dass in der Anklage ein Tatzeitpunkt von ca. zwischen Anfang 2017 und Mitte 2017 angegeben wurde, führt jedoch vorliegend nicht zwingend zu einem Freispruch (siehe dazu sogleich). Ohnehin ist allgemein zu beachten, dass die zeitlichen Angaben von A._____, wann genau welcher Vorfall gewesen ist, nicht auf genaue zeitliche Erinnerungen zurückzuführen sind. A._____ versuchte im Verlauf der Untersuchung anhand von äusseren Umständen, wie die Schulstufe, die einzelnen Vorfälle zu ordnen. Diese Einordnung der Vorfälle in einen zeitlichen Rahmen sind jedoch ebenfalls approximativer Natur. Es ist daher nicht - 18 - gänzlich auszuschliessen, dass es auch noch zu Beginn der Real zu Vorfällen gekommen ist, wo der Beschuldigte das Zimmer von A._____ betreten und ihre Hand an seinen Penis gehalten hat. B._____ schilderte, dass ihr A._____ lange nichts von den Vergewaltigungen erzählt habe. Sie habe ihr 2015 oder 2016 erzählt, dass der Beschuldigte sie angefasst habe. Das erste Mal von der Vergewaltigung habe ihr A._____ am Vorabend des Jugendfestes im Juli 2016 erzählt. Sie könne sich genau daran erinnern, weil es ein wichtiger Tag für sie gewesen sei. Wie er es ihr angetan und was er genau gemacht habe, wisse sie jedoch nicht. Sie wisse nur, dass der Beschuldigte A._____ den Mund zugehalten habe (act. 941). Es ist mit der Vorinstanz nicht auszuschliessen, dass A._____ am Vorabend des Jugendfests nicht explizit eine Vergewaltigung geschildert hat, sondern dies von der damals 11-jährigen B._____ so interpretiert worden ist, zumal sie selbst ausgesagt hat, dass sie nicht gewusst habe, was genau passiert sei, nur, dass der Beschuldigte A._____ den Mund zugehalten habe (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. VI/3.2.1.4.1). Dass A._____ ihrer Schwester ein anderer Vorfall geschildert haben könnte, zeigt insbesondere der Umstand, dass A._____ selbst nur ein Vorfall schildert, wo der Beschuldigte ihr den Mund zugehalten habe, und dieser Vorfall war im Zusammenhang mit dem Einführen der Finger in ihre Vagina und nicht mit einer Vergewaltigung (vgl. act. 851, 869, 900 f. und 2222). Insofern steht die Aussage von B._____ den Aussagen von A._____ nicht entgegen. 2.8.3. Aus der in der Anklage geschilderten Handlung geht klar hervor, welches Verhalten dem Beschuldigten zur Last gelegt wird. Aufgrund der hinlänglich bekannten Schwierigkeit bei von einem Täter gehäuft und in regelmässiger Weise verübten Delikten den genauen Tatzeitpunkt anzugeben, wurde dieser in der Anklageschrift nur approximativ angeführt. Dem Beschuldigten war der Tatvorwurf jedoch bekannt und er konnte zum ihm vorgeworfenen Übergriff Stellung nehmen und sich verteidigen (act. 775 und 806), wobei der Beschuldigte den Vorwurf abstritt. Eine in zeitlicher Hinsicht leichte Ungenauigkeit ist in dieser Konstellation hinzunehmen und verletzt den Anklagegrundsatz nicht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_141/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 1.3 mit Hinweisen), zumal sich die Anklage explizit auch nur approximativ zum Tatzeitpunkt äussert. Entsprechend kann aufgrund der schlüssigen, nachvollziehbaren und glaubhaften Aussagen von A._____ der Sachverhalt gemäss Anklage als erstellt erachtet werden, selbst wenn in zeitlicher Hinsicht eine leichte Abweichung vorliegen könnte. 2.8.4. Der Schändung gemäss Art. 191 StGB [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung] macht sich strafbar, wer eine urteilsunfähige oder eine - 19 - zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beschlaf, zu einer beischlafähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht. Widerstandsunfähig ist, wer nicht im Stande ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren. Die Bestimmung schützt somit Personen, die einen zur Abwehr ausreichenden Willen zum Widerstand gegen sexuelle Übergriffe nicht oder nicht sinnvoll bilden, äussern oder betätigen können. Dabei genügt, dass das Opfer nur vorübergehend zum Widerstand unfähig ist. Die Gründe für die Widerstandsunfähigkeit können dauernder oder vorübergehender, chronischer oder situationsbedingter Natur sein. Widerstandsunfähig ist namentlich auch eine schlafende Person. Erforderlich ist allerdings, dass die Widerstandsunfähigkeit gänzlich aufgehoben und nicht nur beeinträchtigt oder eingeschränkt ist. Bewusstlosigkeit im Sinne eines komatösen Zustands wird nicht vorausgesetzt. Missbrauch liegt vor, wenn der Täter die Schutzlosigkeit des Opfers ausnützt. Subjektiv ist vorsätzliches Handeln erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 133 IV 49 E. 7.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_128/2012 vom 21. Juni 2012 E. 1.5). Eine sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung] ist gegeben, wenn der Täter eine Person zur Duldung einer beischlafähnlichen oder anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. 2.8.5. Der Schilderung von A._____ ist nicht genau zu entnehmen, welche Handlungen der Beschuldigte bereits vollzogen hat, als sie aufgewacht ist. Klar ist jedoch, dass der Beschuldigte mit der Manipulation seines Glieds mit der Hand von A._____ auch nach deren Erwachen weitergemacht hat und sie zudem geküsst hat. Dies empfand A._____ als «grusig» (act. 849), entsprechend kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass sie sich zu diesem Zeitpunkt in einem vom Tatbestand der Schändung geforderten Zustand der Widerstandsunfähigkeit befand. Die Schändung umfasste demnach lediglich die ersten Sekunden der Berührungen. Danach handelt es um eine sexuelle Nötigung i.S.v. Art. 189 Abs. 1 StGB [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung] und die Schändung geht darin auf. Das Nötigungselement ist in dem vom Beschuldigten geschaffenen von Gewalt und Erniedrigungen geprägten Umfeld zu erblicken. Der vom Beschuldigten auf A._____ ausgeübte psychische Druck reichte dazu aus, dass sich diese nicht zur Wehr setzte und die Handlung über sich ergehen liess, wobei er vorliegend zusätzlich das Überraschungsmoment der zu Beginn schlafenden A._____ ebenfalls ausnützte und so eine Zwangssituation geschaffen hat, in der er keine Gegenwehr erwarten musste. - 20 - 2.8.6. Nachdem der Vorfall vor dem 16. Geburtstag von A._____ geschehen ist, ist auch der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Abs. 1 StGB [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung] erfüllt und es hat auch diesbezüglich ein Schuldspruch zu erfolgen. 2.8.7. Zusammenfassend erweist sich die Anschlussberufung der Staatsanwalt- schaft insofern als begründet, als kein Freispruch vom Vorwurf der Schändung, jedoch ein zusätzlicher Schuldspruch wegen sexueller Nötigung sowie sexuellen Handlungen mit Kindern zu ergehen hat. 3. Widerhandlungen z.N. von B._____ 3.1. 3.1.1. Betreffend die Vorwürfe der sexuellen Handlungen mit Kindern z.N. von B._____ sah die Vorinstanz die in der Anklage umschriebenen Sachverhalte (Anklageziffern 4.2a - c) aufgrund der glaubhaften Aussagen von B._____ als erstellt an und verurteilte den Beschuldigten entsprechend wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind (vorinstanzliches Urteil, E. VI/4.7 ff.). 3.1.2. Der Beschuldigte äusserte sich mit Berufungsbegründung lediglich betreffend den Vorfall gemäss Anklageziffer 4.1a und dass die Tatzeitangabe von «mutmasslich im Sommer 2016» eine Verteidigung verunmöglichen würde (Berufungsbegründung, S. 15). Des Weiteren bestritt der Beschuldigte die Vorwürfe weiterhin (Protokoll Berufungs- verhandlung, S. 47). 3.2. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, an einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Jahr 2016, mutmasslich im Sommer, B._____, welche im Wohnzimmer der Familienwohnung eine Dokumentation im Fernsehen schaute, aufgefordert zu haben, zu ihm zu kommen. Der Beschuldigte sei auf einem Sessel gesessen und habe B._____ auf seinen Schoss gesetzt und deren Brust für rund drei bis vier Minuten mit der Hand über dem T- Shirt angefasst. Erst als A._____ via Küchentür das Wohnzimmer betreten habe, habe der Beschuldigte von B._____ abgelassen (Anklageziffer 4.2a). Weiter sei es an einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Frühjahr 2017, als der Götti eines jüngeren Bruders von B._____ zu Besuch gewesen sei, zu einem Vorfall gekommen, wo der Beschuldigte B._____ geohrfeigt habe, worauf diese in ihr Zimmer gegangen sei. Nach rund einer Stunde sei der Beschuldigte in das Zimmer gekommen und habe A._____ rausgeschickt. B._____ habe sich darauf beim Beschuldigten, welcher ihr gegenüber auf dem Bett von A._____ gesessen sei, entschuldigt. Dieser - 21 - habe mit «schon gut» geantwortet, B._____ umarmt und diese auf sein rechtes Bein gesetzt. Sodann habe er mit einer Hand unter das T-Shirt gefasst und die Brust ca. zwei Minuten lang massiert, ehe er von B._____ abgelassen und das Zimmer verlassen habe (Anklageziffer 4.2b). Sodann habe der Beschuldigte ca. im August 2017, noch vor der Geburt von G._____, B._____ ins Elternschlafzimmer gerufen, während die Mutter D._____ ausser Haus gewesen sei. Der Beschuldigte habe B._____ aufgefordert, ihre Hose auszuziehen. Diese habe sich gefürchtet, nun ebenfalls sexuell angegangen zu werden, da sie von den Vorfällen mit A._____ gewusst habe und habe sich auch vor Gewalt durch den Beschuldigten gefürchtet, weshalb sie die Hose ausgezogen habe. Der Beschuldigte habe sie in der Folge gefragt, ob sie ihre Tage bereits bekommen habe, was B._____ verneint habe. Danach habe der Beschuldigte sie aufgefordert, sich wieder anzuziehen und zu gehen, ohne sie dabei zu berühren (Anklageziffer 4.2c). 3.3. Auch hinsichtlich dieser Vorwürfe liegt keine Verletzung des Anklage- prinzips vor. So beurteilt das Bundesgericht bei Delikten gegen die sexuelle Integrität die Eingrenzung des Tatvorwurfs in zeitlicher Hinsicht auf drei Monate, die Angabe einer bestimmten Jahreszeit, die Beschränkung auf wenige Monate oder auf einen nicht näher bestimmten Zeitpunkt innerhalb eines einzigen Monats als ausreichend (Urteil des Bundesgerichts 6B_1273/2021 vom 14. März 2023 E. 1.3.3 mit Hinweisen). In der Anklageziffer 4.2a wird der Tatvorwurf, auch wenn die zeitliche Angabe approximativ ist, ansonsten sehr detailliert beschrieben. Der Beschuldigte wusste, was ihm vorgeworfen wird und konnte sich entsprechend verteidigen. Im Übrigen kann auf das oben Ausgeführte betreffend den Anklagegrundsatz verwiesen werden. 3.4. 3.4.1. Die Vorwürfe beruhen grundsätzlich auf den Aussagen von B._____. Es sind daher die Aussagen der Geschädigten und des Beschuldigten auf ihre Glaubhaftigkeit zu prüfen. Weitere Personen konnten keine eigenen Wahrnehmungen zum Tathergang schildern. Ihre Aussagen können einzig zur Frage des Verhaltens des Beschuldigten und von B._____ nach der Tat von Relevanz sein. Der Beschuldigte bestreitet die Vorwürfe der sexuellen Handlungen zum Nachteil von B._____ durchwegs (vgl. act. 814 und 839; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 47). 3.4.2. B._____ erschien am 3. Oktober 2022 zusammen mit ihrer Schwester A._____ bei der Polizei, um Anzeige gegen den Beschuldigten zu erstatten - 22 - (act. 746). Als Auslöser für den Gang zur Polizei wurde von B._____ eine Drohung des Beschuldigten gegenüber ihrer Mutter geschildert (act. 931). Es kann diesbezüglich auf die bereits oben gemachten Ausführungen verwiesen werden (E. 2.6.1). 3.4.3. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen sexuellen Handlungen zum Nachteil von B._____ sollen sich zwischen Sommer 2016 bis Sommer 2017 ereignet haben. Die Anzeige von B._____ datiert vom 3. Oktober 2022. Befragt mittels Video-Einvernahme wurde sie am 25. Oktober 2022, mithin über fünf Jahre nach dem letzten Vorfall, womit keine tatnahen Aussagen von B._____ vorliegen. Zur Möglichkeit von auto- und fremdsuggestiven Einflüssen siehe oben (E. 2.6.2). B._____ erklärte anlässlich ihrer Einvernahme, dass sie von den sexuellen Übergriffen auf ihre Schwester gewusst habe und sie deswegen eigentlich selbst habe zur Polizei gehen wollen, die Schwester sei aber aus Angst nicht bereit gewesen. Auch der Mutter habe es A._____ nicht erzählen wollen, aus Angst, dass dieser etwas passieren könne, da sie ein schwaches Herz habe resp. sehr schreckhaft sei. Irgendwann habe der Beschuldigte auch angefangen, sie – B._____ – anzufassen, um genau zu sein, seien es drei Male gewesen. Sie habe aber nie richtig darüber nachgedacht, da sie immer auf ihre Schwester fokussiert gewesen sei. Sie hätten auch nur über das, was ihrer Schwester passiert sei, gesprochen. Über das, was ihr passiert sei, darüber habe sie nie gesprochen. Sie habe es verdrängen wollen (act. 931). Ab Dezember 2023 bis kurz vor der Berufungsverhandlung befand sich B._____ in Therapie (act. 2243; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 32). Es ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass B._____ bis zu ihrer ersten Aussage am 25. Oktober 2022 keiner Person von den Vorfällen erzählt hat. Die mutmasslichen Vorfälle wurden damit weder inner- noch ausserfamiliär besprochen. Zwar können Sekundäreinflüsse und insbesondere autosuggestive Prozesse aufgrund des Umstandes, dass B._____ von den Übergriffen auf ihre Schwester A._____ gewusst hat und bis zur Anzeige mehrere Jahre verstrichen sind, nicht gänzlich ausgeschlossen werden, drängen sich allerdings auch nicht ohne weiteres auf. Die erst viele Jahre nach den angeklagten Vorfällen erfolgten Aussagen von B._____ sind aufgrund des langen Zeitablaufs und der nicht gänzlich auszuschliessenden Möglichkeit von autosuggestiven Prozessen mit der nötigen Zurückhaltung zu würden und eine inhaltliche Analyse anhand von sogenannten Realkennzeichen ist nur beschränkt möglich, wobei ihre Aussagen im Rahmen der freien Beweiswürdigung stets auf ihre Glaubhaftigkeit überprüft werden können (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). - 23 - 3.5. B._____ wurde im Laufe des Vorverfahrens am 25. Oktober 2022 mittels Video-Einvernahme befragt (act. 930 ff.; Videodatei act. 984). Sodann wurde sie anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung am 10. Juni 2023 erneut zur Sache einvernommen (act. 2236 ff.). B._____ wurde schliesslich anlässlich der Berufungsverhandlung am 17. Februar 2025 einlässlich zur Sache befragt. Das Obergericht konnte folglich einen persönlichen Eindruck ihres Aussageverhaltens und ihrer Persönlichkeit gewinnen. Die Beschreibungen von B._____ sind sehr detailliert. Den ersten Vorfall schilderte sie wiederholt und grundsätzlich widerspruchsfrei so, dass sie im Wohnzimmer eine Dokumentation über einen Berg im Fernsehen geschaut habe. Ihre Schwester A._____ sei bei geschlossener Verbindungstüre in der angrenzenden Küche gewesen und der Beschuldigte sei auf dem Sessel im Wohnzimmer gesessen. Dieser habe sie plötzlich zu sich gerufen und sie auf seinen Schoss gesetzt. Mit der Hand habe der Beschuldigte sodann ihre Brust angefasst und massiert (act. 932 und 2241, Protokoll Berufungsverhandlung, S. 35 f.). Die einzige Unregelmässigkeit in der Schilderung dieses Vorfalls betrifft die Frage, ob der Beschuldigte die Brust von B._____ unter oder über dem T-Shirt angefasst hat. In ihrer ersten Einvernahme am 13. Januar 2023 erklärte sie klar, dass das Anfassen über der Oberkleidung erfolgt sei (act. 932), wohingegen sie vor Vorinstanz am 10. Juni 2023 erklärte, der Beschuldigte sei mit seiner Hand unter ihr T- Shirt gegangen (act. 2241). Diese gegensätzlichen Aussagen innerhalb eines halben Jahres mögen erstaunen, sind jedoch nicht verwunderlich, wenn man bedenkt, dass sich der Vorfall im Jahr 2016 und damit fast sieben Jahre vor der Ersteinvernahme ereignete und B._____ anlässlich der Berufungsverhandlung nachvollziehbar schildern konnte, dass sie wie in einer Wolke gewesen sei, alles um sie herum sei wie weg gewesen (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 36). Es ist denn auch ohne weiteres denkbar, dass B._____ gar nicht genau mitbekommen hat, wie der Beschuldigte ihre Brust massiert hat resp. aufgrund der inzwischen verstrichenen Zeit keine genaue Erinnerung mehr daran hat, zumal sie in ihrer Schilderung des zweiten Vorfalls explizit darauf hingewiesen hat, dass der Beschuldigte bei jenem Mal unter das T-Shirt gefasst habe. Entsprechend ist bei der zweiten Einvernahme vor Vorinstanz auch eine Verwechslung nicht auszuschliessen. In einer Gesamtbetrachtung lässt diese Ungenauigkeit jedoch die im Grunde schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen von B._____ nicht unglaubhaft erscheinen, zumal letztlich nicht von entscheidender Bedeutung ist, ob der Beschuldigte die Brust über oder unter dem T-Shirt von B._____ massiert hat. Ausgeschlossen ist jedenfalls eine blosse zufällige und nur kurze Berührung. - 24 - Auch den zweiten Vorfall konnte B._____ wiederholt sehr detailliert schildern und in einen Kontext setzen. So hätten sie Besuch vom Götti des kleinen Bruders gehabt und sie habe sich neben diesen setzen wollen und dafür den kleinen Bruder weggeschickt. Dies habe der Beschuldigte wohl als respektlos angesehen und sie zu sich gerufen und ihr eine Ohrfeige gegeben. Sie sei darauf in ihr Zimmer gegangen. Nach rund einer Stunde sei der Beschuldigte ins Zimmer gekommen und habe die ebenfalls im Schlafzimmer anwesende A._____ rausgeschickt. B._____ habe sich dann ihrer Kultur gemäss beim Beschuldigten entschuldigt, worauf dieser «scho guet» gesagt habe und sie aufgefordert habe, ihn zu umarmen. Dabei habe der Beschuldigte sie auf seinen Schoss gesetzt und wieder ihre Brust, diesmal unter dem T-Shirt, angefasst (act. 933 und 22241). Diese schlüssigen und nachvollziehbaren Schilderungen von B._____ sind sehr glaubhaft, zumal sie das ganze Geschehen in einen plausiblen Kontext stellen konnte. Zu Beginn hat B._____ angegeben, dass der Beschuldigte sie drei Mal, immer an der Brust, angefasst habe. Sie relativierte dann jedoch schnell, dass er sie nur zwei Mal angefasst habe, beim dritten Mal habe er sie nicht angefasst (act. 932). Beim dritten Vorfall habe der Beschuldigte B._____ im Elternschlafzimmer aufgefordert, ihre Hose auszuziehen. Danach habe er sie gefragt, ob sie ihre Tage bereits bekommen habe. Sie seien ein paar Minuten so auf dem Bett gesessen, angefasst habe er sie aber nicht (act. 932 f. und 2242). Der Mutter D._____ habe sie anschliessend erzählt, dass der Beschuldigte sie betreffend ihre Tage gefragt habe und sie das nicht möchte. Daraufhin habe die Mutter dem Beschuldigten gesagt, dass er es unterlassen solle, solche Frauenthemen mit den Töchtern zu bereden. Danach habe er sie nie mehr angefasst (act. 932; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 35). D._____ bestätigte vor Obergericht, dass ihr B._____ einmal erzählt habe, dass der Beschuldigte sie gefragt habe, ob sie ihre Periode bekommen habe (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 14). Die Ausführungen von B._____ sind schlüssig und ergeben ein klares Bild. So erscheint auch die Vermutung von B._____, dass die Berührungen nach dem Gespräch mit der Mutter deshalb aufgehört hätten, weil dem Beschuldigten bewusst geworden sei, dass sie allenfalls Sachen erzählen könnte, nicht gänzlich ausgeschlossen, zumal sie, im Gegensatz zu ihrer Schwester A._____, dem Beschuldigten auch widersprochen habe (act. 2238) und direkter, auch dem Vater gegenüber, gewesen sei (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 40). Insgesamt erscheinen die Aussagen von B._____ sehr glaubhaft, die Schilderungen der Vorfälle sind plausibel in den Alltagshandlungen eingebettet. Sodann belastet sie den Beschuldigten auch nicht übermässig und wirft ihm lediglich wenig schwerwiegende Grenzüberschreitungen vor. Wie bereits oben ausgeführt, ist ein Komplott zwischen A._____, B._____ und der Mutter D._____ auszuschliessen. - 25 - 3.6. Nach dem Gesagten ist für das Obergericht bei einer aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung erstellt, dass sich der in der Anklageschrift geschilderte Sachverhalt betreffend die sexuellen Handlungen zum Nachteil von B._____ so zugetragen hat. Die Vorinstanz hat die erstellten Sachverhalte rechtlich korrekt subsumiert. Es kann dazu auf die unbestritten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil, E. VI/4.7.2, 4.8.2 und 4.9.2; Art. 82 Abs. 4 StPO; Berufungsbegründung, S. 15). Der Beschuldigte hat sich demnach der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind schuldig gemacht und seine Berufung ist in diesem Punkt ebenfalls abzuweisen. 4. Strafzumessung 4.1. Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB [in der im Tatzeitpunkt und bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung], des mehrfachen Inzests gemäss Art. 213 Abs. 1 StGB, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB [in der im Tatzeitpunkt und bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung], der mehrfachen sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB [in der im Tatzeitpunkt und bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung], der mehrfachen Nötigung gemäss Art. 181 StGB, der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB, der mehrfachen, teilweise versuchten einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 StGB und der mehrfachen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht gemäss Art. 219 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist. 4.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Der Beschuldigte beantragt – ausgehend von den vom ihm beantragten Freisprüchen – eine bedingte Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Sollte es bei den vorinstanzlichen Schuldsprüchen bleiben, erscheint dem Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 5 Monaten dem Verschulden angemessen (Berufungsbegründung, S. 32). 4.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Darauf kann verwiesen werden. - 26 - Am 1. Januar 2018 ist das teilrevidierte Sanktionenrecht und am 1. Juli 2024 das teilrevidierte Sexualstrafrecht in Kraft getreten. Wie zu zeigen sein wird, haben die damit einhergegangenen Änderungen auf die auszusprechende Strafe jedoch keine konkrete Auswirkung, womit sie sich nicht als milder erweisen («lex mitior», Art. 2 Abs. 2 StGB). Entsprechend findet das im Zeitpunkt der Taten geltende Recht Anwendung (Art. 2 Abs. 2 StGB). 4.4. Die Tatbestände des Inzests, der sexuellen Handlungen mit Kindern, der sexuellen Nötigung, der Nötigung, der Drohung, der einfachen Körper- verletzung sowie der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht sehen als Sanktion alternativ Geld- oder Freiheitsstrafen vor. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweck- mässigkeit und Angemessenheit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswir- kungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre Wirksamkeit un- ter dem Gesichtswinkel der Prävention zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Der Beschuldigte ist mehrfach, wenn auch nicht einschlägig, vorbestraft (vgl. aktueller Strafregisterauszug). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 27. Februar 2014 ist er wegen diverser Strassen- verkehrsdelikten sowie wegen falscher Anschuldigung zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen und zu einer Busse von Fr. 700.00 verurteilt worden. Mit Urteil des Gerichtspräsidiums vom 14. Juli 2014 wurde er wegen einfacher Körperverletzung und Angriffs zu gemein- nütziger Arbeit von 480 Stunden verurteilt. Mit Strafbefehlen vom 18. Juli 2014 und 11. August 2014 wurde er je wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz zu unbedingten Geldstrafen von 30 resp. 40 Tagessätzen verurteilt. Der Beschuldigte hat sich sowohl von den bedingt als auch unbedingt ausgesprochenen Strafen unbeeindruckt gezeigt. Es erscheint somit schon im Hinblick auf die Zweckmässigkeit und präventiven Effizienz angezeigt, für sämtliche Straftaten eine Freiheitsstrafe auszufällen. Kommt hinzu, dass eine Geldstrafe beim einkommens- und vermögenslosen Beschuldigten voraussichtlich nicht vollzogen werden könnte (vgl. Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB). Auch der Beschuldigte geht denn davon aus, dass eine Gesamtfreiheitsstrafe und nicht eine (zusätzliche) Geldstrafe auszufällen ist (Berufungsbegründung, S. 17). 4.5. 4.5.1. Die Einsatzstrafe ist – qua Strafrahmen und Schwere des Verschuldens – vorliegend für den konkret schwersten Fall der Vergewaltigung gemäss - 27 - Art. 190 Abs. 1 StGB [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung] festzusetzen. Dabei handelt es sich um denjenigen Vorfall, bei welchem der Beschuldigte A._____ von ihrem Schlafzimmer ins Wohnzimmer gezogen und dort vergewaltigt hat. Mit der Revision des Sexualstrafrechts per 1. Juli 2024 wurde der Anwendungsbereich von Art. 190 StGB erweitert. So können nicht mehr ausschliesslich Personen weiblichen Geschlechts Opfer sein. Sodann wird der bisherige Abs. 1 neu unter Abs. 2 geführt und erfährt inhaltlich insofern eine weitere Änderung, als auch beischlafähnliche Handlungen unter den Tatbestand der Vergewaltigung fallen können. Der Strafrahmen von Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wurde beibehalten. Entsprechend erweist sich das neue Recht nicht als milder und die Strafe ist gestützt auf den bis zum 30. Juni 2024 geltenden Art. 190 Abs. 1 StGB zu bestimmen. Der Tatbestand der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB sieht einen ordentlichen Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor. Das Gericht misst die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens nach dem Verschulden zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand der Vergewaltigung schützt das Recht auf sexuelle Selbst- bestimmung (vgl. BGE 146 IV 153 E. 3.5.2). Bei einer Vergewaltigung geht es im vergleichsweise grossen Spektrum möglicher Sexualstraftaten um einen sehr schweren Eingriff in die sexuelle Integrität. Die Rechtsgutverletzung als solche ist jedoch unergiebig, denn der erzwungene Beischlaf begründet den Tatbestand des Art. 190 Abs. 1 StGB. Die objektive Tatschwere bestimmt sich somit in erster Linie anhand des Tathergangs und der Tatumstände. Der Beschuldigte hat seine Tochter A._____ mitten in der Nacht geweckt und ins Wohnzimmer gezerrt, wobei sich diese verbal gewehrt hat. Im Wohnzimmer hat der Beschuldigte schliesslich den Geschlechtsverkehr an A._____ gegen deren Willen vollzogen. Mit dem gewaltsamen Eindringen fügte er A._____ erhebliche Schmerzen zu (act. 866). Obschon der Beschuldigte bei diesem Vorfall auf den Boden ejakuliert hat, hat der ungeschützte Geschlechtsverkehr A._____ in Angst vor einer Schwangerschaft versetzt (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 23). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte A._____ aus deren Kinderzimmer gezerrt und im gemeinsamen Zuhause vergewaltigt hat, mithin an einem Ort, welches für A._____ eigentlich ein sicherer und vertrauensvoller Ort sein müsste, ein Ort, an welchem sich A._____ auch nach dem Vorfall immer wieder aufhalten musste. Der Beschuldigte hat die vom ihm von Schlägen und Erniedrigungen geprägte Erziehungssituation und das daraus entstandene Abhängigkeitsverhältnis zu seinem Vorteil ausgenutzt. - 28 - A._____ war ihm in der gemeinsamen Familienwohnung schutzlos ausgeliefert. Diese Umstände wirken sich insgesamt verschuldenserhöhend aus. Die Tatsache, dass es sich beim Beschuldigten um den Vater von A._____, der ihr Beistand, Rücksicht und Achtung schuldig war (vgl. Art. 272 ZGB) und zu dessen Aufgaben es gehört hat, die körperliche, geistige und sittliche Entfaltung von A._____ zu schützen (vgl. Art. 302 ZGB), kann hingegen im Rahmen der Strafzumessung bei der Vergewaltigung nur insoweit verschuldens- erhöhend berücksichtigt werden, als der damit verbundene Unrechtsgehalt nicht bereits erschöpfend durch den Schuldspruch wegen Inzests und Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht (siehe dazu unten) abgegolten wird. Der Beschuldigte hat nicht übermässig Gewalt angewendet und die Vergewaltigung hat auch nicht sehr lange gedauert, woraus der Beschuldigte jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Diese Umstände sind neutral zu gewichten, sie wirken sich mithin nicht verschuldenserhöhend aus, sind aber auch nicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Insbesondere bildet die relativ kurze Dauer der Vergewaltigung keinen Verschuldens- oder Strafminderungsgrund (BGE 151 IV 8). Die Folgen der erlittenen sexuellen Gewalt sind für A._____ massiv. Sie leidet unter Depressionen und Panikattacken und hatte auch Suizidgedanken (act. 2233 und Protokoll Berufungsverhandlung, S. 18) und war deshalb auch in Psychotherapie (act. 2233 und 2287 f.). Diesbezüglich ist zwar zu berücksichtigten, dass die Vergewaltigung «nur» zu einem Teil zum psychischen Zustand von A._____ beigetragen hat und die Gesamtsituation mit den Gewalttätigkeiten und sexuellen Nötigungs- handlungen auch dafür verantwortlich sind. Dennoch ist nicht ausser Acht zu lassen, dass die Vergewaltigung die psychische Verfassung von A._____ nachhaltig beeinträchtigt hat. Der Beschuldigte hat aus rein egoistischen Motiven, nämlich der Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse gehandelt. Diese sind dem Vergewaltigungstatbestand jedoch immanent und entsprechend nicht verschuldenserhöhend zu gewichten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6P.194/2001 vom 3. Dezember 2002 E. 7.4.2 und 7B_229/2022 vom 29. November 2023 E. 2.4.1). Erheblich verschuldenserhöhend ist hingegen das sehr grosse Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte verfügt hat, zu berücksichtigen. Denn je leichter es für ihn gewesen wäre, die sexuelle Integrität und das sexuelle Selbstbestimmungsrecht von A._____ zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden (BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). - 29 - Insgesamt ist in Relation zum breiten Spektrum der möglichen Vergewaltigungsszenarien bei einer einzelnen Vergewaltigung von einem mittelschweren Verschulden auszugehen. Mit Blick auf den weiten ordentlichen Strafrahmen von einem Jahr bis zu 10 Jahren erscheint dafür eine Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren angemessen. 4.5.2. Diese Einsatzstrafe ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB für die weiteren begangenen Taten (eine weitere Vergewaltigung, mehrfacher Inzest, sexuelle Nötigungen, sexuelle Handlungen mit Kindern, Nötigungen, Drohungen, einfache Körperverletzungen und mehrfache Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht) angemessen zu erhöhen. 4.5.2.1. In Bezug auf die zweite Vergewaltigung ergibt sich, dass diese zwar weniger intensiv und auch kürzer ausfiel, wobei – wie oben ausgeführt – auch eine kurze Dauer der Vergewaltigung keinen Verschuldens- oder Strafminderungsgrund darstellt. Der Beschuldigte hat die schlafende A._____ im Schlaf überrascht und diese in ihrem Bett vergewaltigt. Es handelte sich dabei um die erste Vergewaltigung und war damit für A._____ umso gravierender. Im Übrigen kann in Bezug auf die physischen und psychischen Folgen für A._____ sowie das grosse Mass an Entscheidungsfreiheit, über welches der Beschuldigte verfügt hat, auf das oben Ausgeführte verwiesen werden. Insgesamt ist bei einer Einzelbetrachtung von einem mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Einzelstrafe von 2 ¼ Jahren auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass die beiden Vergewaltigungen insofern in einem Zusammenhang stehen, als dass sie sich gegen A._____ gerichtet haben. Ansonsten ist jedoch kein Zusammenhang zu erkennen. Insbesondere liegen sie zeitlich über einen längeren Zeitraum verteilt. Der Beschuldigte fasste jedes Mal einen neuen Tatentschluss. Auch ist es nicht einerlei, ob es gegenüber einem Opfer zu einer oder zwei Vergewaltigungen gekommen ist. Entsprechend hoch ist der Gesamtschuldbeitrag der weiteren Vergewaltigung zu veranschlagen. Angemessen erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 2 Jahre auf 4 Jahre Freiheitsstrafe. 4.5.2.2. Der Tatbestand des Inzests gemäss Art. 213 Abs. 1 StGB sieht einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder – hier nicht zweckmässiger – Geldstrafe vor. Durch den Inzesttatbestand wird die Reinheit der Geschlechtsbeziehung innerhalb der Familie bzw. die Reinheit der Bande des Blutes im Sinne der Rasseneugenik geschützt, wobei die Strafwürdigkeit des Inzests umstritten ist (MIGNOLI, in: Annotierter Kommentar StGB, 2. Aufl. Bern 2025, N. 1 zu Art. 213 StGB). - 30 - Der Beschuldigte hat zweimal an seiner Tochter A._____ – und somit einer Blutsverwandten i.S. des Inzesttatbestands – den Beischlaf vollzogen (siehe dazu oben). Mit Blick auf die genannten Rechtsgüter kann der mit dem Beischlaf verbundene Unrechtsgehalt innerhalb des weiten Strafrahmens von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe nicht sinnvoll abgestuft werden. Insoweit ist aus der Rechtsgutverletzung allein nichts für die Strafzumessung abzuleiten. Dies führt dazu, dass das Verschulden beim Inzesttatbestand massgeblich danach zu bestimmen ist, wie weit der Beschuldigte nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts zu vermeiden (vgl. Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte verfügte über ein sehr hohes Mass an Entscheidungs- freiheit. Hinweise darauf, dass seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre, liegen nicht vor. Er hat sich ganz offensichtlich auch nicht in einer subjektiv ausweglos empfundenen Situation befunden, sondern hat sich letztlich zur Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse aus rein egoistischen Gründen dazu entschlossen, seine Tochter zu missbrauchen, wobei ihm der Umstand, dass es sich bei seiner Tochter um eine Blutsverwandte handelte, schlichtweg egal war. Insgesamt ist von einem leichten bis mittelschweren Verschulden und dafür angemessenen Einzelstrafen von je 1 Jahr auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die Inzesthandlungen in einem engen situativen Zusammenhang zu den vorgehend abgehandelten Vergewaltigungen stehen. Geschützt sind allerdings andere Rechtsgüter und auch ist zu berücksichtigen, dass es nicht nur bei einem Vorfall geblieben ist. Angemessen erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 6 Monate. 4.5.2.3. Der Tatbestand der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 StGB wurde mit dem per 1. Juli 2024 revidierten Sexualstrafrecht insoweit geändert, als dass die Nötigung einer Person zur Duldung einer sexuellen Handlung neu in Absatz 2 – anstatt bislang in Absatz 1 – geregelt wird. Der Strafrahmen von Geldstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe wurde beibehalten. Mithin ist mit der Änderung keine für den Beschuldigten günstigere Bestimmung geschaffen worden, weshalb die Strafe gestützt auf Art. 189 Abs. 1 StGB in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung zu bestimmen ist. Der Tatbestand der sexuellen Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 StGB sieht eine Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder eine – hier nicht zweckmässige – Geldstrafe vor. Er schützt die sexuelle Freiheit resp. das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung (BGE 146 IV 153 E. 3.5.2). Der Beschuldigte hat A._____ zwischen 2016 und Ende 2019 unzählige Male sowie im 2022 - 31 - einmalig an den Brüsten über und unter der Oberbekleidung sowie über die Hose im Intimbereich berührt und sie auf den Mund oder den Hals geküsst. Weiter hat er A._____ mindestens zehn Mal für mehrere Minuten seine Finger in ihre Vagina eingeführt, teilweise in ihrem Kinderzimmer, teilweise auch im Elternschlafzimmer. Darüber hinaus hat der Beschuldigte einmal die Hand von A._____ an seinen Penis geführt und daran manipuliert. Die genaue Anzahl der Übergriffe lässt sich aufgrund des mehrjährigen Tatzeitraums nicht mehr exakt eruieren. Sind die einzelnen Missbrauchshandlungen, wie vorliegend, in einem familiären Umfeld erfolgt, ist im Rahmen der Asperation die Gesamtheit der Handlungen im Blick zu behalten und es ist nicht für jede Handlung gesondert nach Art. 49 Abs. 1 StGB zu verfahren, zumal die Anzahl der einschlägigen Handlungen gar nicht bestimmbar ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_432/2020 vom 30. September 2021 E. 1.4 mit Hinweisen). In Betrachtung der einzelnen Vorfälle reichen diese Berührungen – im weiten Spektrum aller möglichen Handlungen – von leichten Fällen (Berühren der Brüste) bis zu mittelschweren Formen (vaginales Einführen der Finger, Manipulation am Penis), wobei noch schwerwiegendere Formen der sexuellen Nötigung denkbar wären. Insgesamt wurde das sexuelle Selbstbestimmungsrecht von A._____ und ihre sexuelle Integrität durch die sexuellen Übergriffe erheblich tangiert. Der sexuellen Nötigung ist eine (rein) sexuelle sowie egoistische Motivation immanent, was für sich allein nicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.194/2001 vom 3. Dezember 2002 E. 7.4.2). Was das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit betrifft, kann auf die bereits im Rahmen der Einsatzstrafe erfolgte Begründung zur Vergewaltigung verwiesen werden. Nach dem Dargelegten liegt hinsichtlich der sexuellen Nötigungen eine Bandbreite von vergleichsweise leichtem (Berühren der Brüste) bis zu mittelschwerem Verschulden (vaginales Einführen der Finger und Manipulation am Penis) vor. Bei einer Einzelbetrachtung ist von dafür angemessenen Einzelstrafen zwischen einem Monat bis zu einem Jahr auszugehen. Im Rahmen der Asperation dieser Straftaten ist einerseits zu berücksichtigen, dass insofern ein gewisser Zusammenhang besteht, als sie wiederholt zum Nachteil von A._____ begangen wurden. Andererseits entfällt wegen des langen Tatzeitraums eine natürliche Handlungseinheit. Der Beschuldigte hat den Vorsatz während des Tatzeitraums von knapp drei Jahren hinsichtlich der zahlreich vorgenommenen sexuellen Handlungen immer wieder von Neuem gefasst. Insgesamt rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe aufgrund der erheblichen Anzahl von Missbräuchen um 2 Jahre zu erhöhen. - 32 - 4.5.2.4. Bezüglich der sexuellen Handlungen mit einem Kind ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte hat sich hinsichtlich einer Vergewaltigung und teilweise hinsichtlich der als sexuelle Nötigung zu qualifizierenden Vorfälle aufgrund des damaligen Alters von A._____ zufolge echter Konkurrenz auch der sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB strafbar gemacht (vgl. BGE 146 IV 153). Zusätzlich hat er sich in drei Fällen der sexuellen Handlungen mit einem Kind zum Nachteil von B._____ schuldig gemacht. Der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit einem Kind unter 16 Jahren sieht einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor (Art. 187 Ziff. 1 StGB in der im Tatzeitpunkt und bis 30. Juni 2024 geltenden Fassung). Der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit einem Kind schützt die ungestörte psychisch-emotionale und sexuelle Entwicklung des Kindes (BGE 146 IV 153 E. 3.5.2). Auch wenn es dabei um eine Gefährdung (siehe Marginalie zu Art. 187 f. StGB [in der bis 30. Juni 2024 geltenden Fassung]) und nicht um einen Angriff auf die sexuelle Freiheit und Ehre (siehe Marginalie zu Art. 189 ff. StGB [in der bis 30. Juni 2024 geltenden Fassung]) geht, spielen dabei die konkret vorgenommenen sexuellen Handlungen, deren Intensität und Häufigkeit eine wichtige Rolle. Es versteht sich denn auch von selbst, dass als besonders schwer zu qualifizierende sexuelle Handlungen auch zu einer entsprechend höheren Gefährdung der ungestörten psychisch-emotionalen und sexuellen Entwicklung des betroffenen Kindes führen. Was die einzelnen Handlungen, deren Verwerflichkeit und Beweggründe des Beschuldigten sowie das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit betrifft, kann auf die bereits erfolgten Erwägungen zu der Vergewaltigung und den sexuellen Nötigungen verwiesen werden. A._____ war zum frühestens Tatzeitpunkt 14 Jahre alt, B._____ gerade mal 11 Jahre alt. Der Beschuldigte hat dabei zumindest in Kauf genommen, A._____ und B._____ in nicht unerheblicher Weise in ihrer psychisch-emotionalen und sexuellen Entwicklung zu gefährden. Bei einer Einzelbetrachtung der sexuellen Handlungen mit einem Kind reicht das Verschulden von leicht (Berühren der Brüste) über mittelschwer (zwei Mal vaginales Fingereinführen, eine Manipulation mit der Hand am Penis) bis hin zu schwer (Vergewaltigung). Die dafür angemessenen Einzelstrafen reichen von 1 Monat bis 1 Jahr. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die sexuellen Handlungen grösstenteils mit den vorgenannten Nötigungshandlungen resp. der Vergewaltigung einhergingen, weshalb der Gesamtschuldbeitrag geringer zu - 33 - veranschlagen ist. Angemessen ist die Erhöhung der Einsatzstrafe um 1 Jahr. 4.5.2.5. Eine Nötigung wird gemäss Art. 181 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder – hier nicht zweckmässiger – Geldstrafe bestraft. Der Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB schützt die Handlungsfreiheit bzw. die Freiheit der Willensbildung des Einzelnen (BGE 141 IV 1 E. 3.3.1). Der Beschuldigte hat A._____ mehrfach damit gedroht, dass etwas geschehen würde, wenn sie jemandem von den sexuellen Übergriffen erzählen würde. Diese Drohungen richteten sich unter anderen gegen die körperliche Unversehrtheit von A._____, welche sich vor Schlägen fürchtete, aber auch Nachteile für ihre Mutter befürchtete. Unter Berücksichtigung des Umfeldes, welches von Schlägen und Erniedrigungen gegenüber A._____ und ihren Geschwistern geprägt war, und des breiten Spektrums der möglichen Nötigungshandlungen sind diese Drohungen – auch wenn es dabei nicht um schwerste Erscheinungsformen handelt – nicht zu bagatellisieren. Bei isolierter Betrachtung erscheint eine Einsatzstrafe von je 1 Monat pro Nötigungshandlung dem gerade noch leichten Verschulden angemessen. Im Rahmen der Asperation ist der enge situative Zusammenhang mit den sexuellen Übergriffen zu beachten, was den Gesamtschuldbeitrag geringer erscheinen lässt. Insgesamt rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe für die Nötigungen um 2 Monate zu erhöhen. 4.5.2.6. Die Einsatzstrafe ist sodann für die Drohung gemäss Art. 180 StGB zum Nachteil von D._____ angemessen zu erhöhen. Die von Art. 180 StGB geschützten Rechtsgüter sind die innere Freiheit und das Sicherheitsgefühl (BGE 141 IV 1). Der Beschuldigte drohte seiner Ehefrau, D._____, damit, sie vor den Kindern umzubringen und ins Grab ihrer Eltern zu bringen. Diese wurde davon in Angst und Schrecken versetzt und erkundigte sich über Aufenthaltsmöglichkeiten in einem Frauenhaus. Eine Drohung mit dem Tod ist die schwerstmögliche Drohung. Die Drohung fiel offenbar während einer angespannten Situation, da sich D._____ vom Beschuldigten trennen wollte und auf Distanz zu diesem gegangen ist. Über die drohenden Worte hinaus hat der Beschuldigte keine bedrohlichen Gesten und Gewalttätigkeiten gezeigt. Er hat die Drohung in einer aufgewühlten Stimmung ausgestossen. Es darf aber nicht ausser Acht gelassen werden, dass es keine einzelne Ausnahmesituation war, sondern der Beschuldigte über Jahre hinweg in der Familie ein Klima geschaffen hat, welches von Einschüchterung, Erniedrigung und Schlägen geprägt war. Insofern handelte es sich nicht um einen einmaligen Aussetzer. Der Beschuldigte wollte mit der Drohung seine Position als Oberhaupt der Familie durchsetzen. Es wäre ihm allerdings ein leichtes gewesen, die - 34 - Drohung gegenüber D._____ nicht auszusprechen und deren Sicherheitsgefühl zu respektieren, weshalb die Entscheidung dagegen umso schwerer wiegt (BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist innerhalb des breiten Spektrums möglicher Tathandlungen und Beeinträchtigungen, die vom Tatbestand der Drohung erfasst werden, von einem nicht mehr leichten Verschulden und – bei isolierter Betrachtung – einer dafür angemessenen Einzelstrafe von 6 Monaten auszugehen. Im Rahmen der Strafzumessung ist bei der Asperation zu berücksichtigen, dass grundsätzlich kein enger sachlicher oder zeitlicher Zusammenhang zu den weiteren Tathandlungen, für welche er bestraft wird, besteht und entsprechend hoch fällt der Gesamtschuldbeitrag aus. Es rechtsfertigt sich somit eine angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe um 4 Monate. 4.5.2.7. Der Tatbestand der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB sieht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine – hier nicht zweck- mässige – Geldstrafe vor und schützt die körperliche Integrität sowie die psychische Gesundheit (BGE 134 IV 189 E. 1.4). Der Beschuldigte hat seine Tochter B._____ mehrfach im Sinne einer einfachen Körperverletzung verletzt. So hat der Beschuldigte B._____, als diese 13 Jahre alt war, am Hals gepackt, sodass diese kurz keine Luft mehr bekommen hat. B._____ litt auch noch am Folgetag an Schmerzen im Hals und an Schluckbeschwerden. Bei einem anderen Vorfall hat der Beschuldigte den Kopf seiner damals 14 Jahre alten Tochter B._____ derart stark gegen die Wand im Wohnzimmer geschlagen, dass diese dadurch Schwindel erlitten hat und einen ganzen Tag lang Schmerzen hatte, wobei die Verletzungen komplikationslos und schnell wieder verheilt sind. Die Art und Weise seines Vorgehens bzw. die Verwerflichkeit des Handelns ist insgesamt nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands, der eine über eine blosse Tätlichkeit hinausgehende Körperverletzung voraussetzt, hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. In einem weiteren Fall hat der Beschuldigte die am Boden liegende A._____ mehrmals mit dem Fuss gegen den Bauch getreten, sodass diese für kurze Zeit kaum Luft mehr bekommen hat. Da die dabei erlittenen Schmerzen nach kürzester Zeit wieder vorübergegangen sind, ist der Tatbestand der einfachen Körperverletzung gerade noch nicht erfüllt, es ist jedoch von einem Versuch auszugehen, weshalb die Strafe dafür angemessen zu reduzieren ist (Art. 22 Abs. 1 StGB). Dabei ist zu beachten, dass es nur dem Zufall zu verdanken ist, dass es aufgrund der Vielzahl von Tritten nicht zu einer einfachen Körperverletzung gekommen ist, weshalb - 35 - sich lediglich eine geringe Reduktion der Strafe aufgrund des Versuchs aufdrängt. Was die Beweggründe des Beschuldigten betrifft, ist davon auszugehen, dass er seine Stellung als Familienoberhaupt deutlich machen wollte und unter anderem Schläge und Tritte zur Züchtigung als Erziehungsmethode angewendet hat, um damit seine Dominanz zu demonstrieren. Dabei hat er – auch wenn er in gewissen erzieherischen Situationen offensichtlich überfordert war – über ein sehr erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt. Seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit war denn auch nicht eingeschränkt. Offensichtlich wären ihm als Vater denn auch andere Möglichkeiten als die Gewaltanwendung zur Verfügung gestanden. Je leichter es aber für den Beschuldigten gewesen wäre, die körperliche Integrität von B._____ und A._____ zu respektieren, umso schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend sein Verschulden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3; BGE 117 IV 112 E. 1). Insgesamt ist innerhalb des breiten Spektrums möglicher Tathandlungen, die vom Tatbestand der einfachen Körperverletzung erfasst werden, je von einem gerade noch leichten Verschulden auszugehen, und bei einer Einzelbetrachtung wäre für die vollendeten einfachen Körperverletzungen je eine Einzelstrafe von je 3 Monaten und für die versuchte einfache Körperverletzung eine Einzelstrafe von 2 Monaten angemessen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die Gewalttätigkeiten im System der psychischen, physischen und sexuellen Gewalt des Beschuldigten gegenüber seinen Kindern passiert sind, mithin grundsätzlich ein sachlicher Zusammenhang insbesondere zu den sexuellen Übergriffen sowie der Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflichten besteht. Damit rechtfertigt sich in einer Gesamtbetrachtung die Erhöhung der Einsatzstrafe für die mehrfache, teilweise versuchte einfache Körperverletzung um 6 Monate. 4.5.2.8. Der Tatbestand der vorsätzlichen Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht gemäss Art. 219 Abs. 1 StGB schützt sowohl die körperliche als auch die geistige Integrität der minderjährigen Person und ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer – hier nicht zweck- mässigen – Geldstrafe bedroht. Der Beschuldigte hat über Jahre hinweg (ab 1. Januar 2014 bis zur jeweiligen Volljährigkeit) seine Kinder A._____, B._____ und E._____ regelmässig mit Händen, Fäusten und auch Gegenständen wie Handyladekabeln, Hausschuhen, dem Gürtel oder einer Plexiglasstange traktiert. Dies geschah jeweils aus nichtigen Gründen zur Disziplinierung und in Ausnutzung seiner Machtstellung als Familienoberhaupt. Mit den - 36 - Tätlichkeiten seinen Kindern gegenüber hat er diese nachhaltig einerseits in ihrem körperlichen aber insbesondere auch seelischen Wohlbefinden geschädigt. Sowohl A._____ als auch B._____ wurden durch diese konstante Atmosphäre der Angst vor Schlägen und Erniedrigungen in ihrem Selbstwertgefühl erheblich beeinträchtigt (act. 2220 und 2239) und haben unter anderem aufgrund dieser jahrelang erfahrenen Züchtigungen auch eine Therapie gemacht (vgl. act. 2287 f. und 2289 ff.). Auch wenn der Beschuldigte in Erziehungsfragen überfordert gewesen ist, so hat er doch auch hinsichtlich des Tatbestands der Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht über ein sehr erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt. Es kann dazu auf die obigem Erwägungen verwiesen werden. Insgesamt wiegt das Verschulden des Beschuldigten gegenüber A._____ und B._____ nicht mehr leicht, während das Verschulden in Bezug auf die Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht z.N. von E._____ gerade noch als leicht bezeichnet werden kann. Bei einer Einzelfallbetrachtung erweisen sich Einzelstrafen von 3 bis 9 Monaten als angemessen. Im Rahmen der Strafzumessung ist bei der Asperation zu berücksichtigen, dass sämtliche Verletzungen der Fürsorge- und Erziehungspflicht in einem engen sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhang standen, da sie sich jeweils in ihrer Gesamtheit gegen die Kinder des Beschuldigten gerichtet haben. Ebenso standen die Tätlichkeiten im Zusammenhang mit dem Erziehungssystem des Beschuldigten, welches von psychischer, physischer und sexueller Gewalt seinen Kindern gegenüber geprägt war. Es rechtfertigt sich daher, die Einsatzstrafe aufgrund der mehrfachen Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflichten moderat um 1 Jahr zu erhöhen. 4.5.3. In Bezug auf die Täterkomponente wirken sich die Vorstrafen (siehe dazu oben) negativ aus, hat der Beschuldigte daraus doch nicht die notwendigen Lehren gezogen (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Es ist jedoch zu beachten, dass die Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte gewürdigt werden dürfen, weil dies auf eine Doppelbestrafung hinausliefe (Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen), weshalb sich diese vorliegend nur leicht straferhöhend auswirken. Der Beschuldigte hat die Vorwürfe betreffend sämtliche sexuelle Handlungen zum Nachtteil von A._____ und B._____ von Beginn an hartnäckig bestritten, was zwar sein Recht ist, da er sich nicht selbst belasten muss (Art. 113 Abs. 1 StPO). Wer jedoch nicht geständig ist, kann auch nicht reuig und einsichtig sein, weshalb unter diesem Titel keine Strafminderung vorzunehmen ist. Aus den persönlichen, familiären und beruflichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten - 37 - Faktoren. Es liegt auch keine erhöhte Strafempfindlichkeit vor. Der Umstand, dass der Beschuldigte mit vorliegendem Urteil zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wird, führt nicht zu einer erhöhten Strafempfindlichkeit, hat doch die Rechtsprechung wiederholt betont, dass ein Freiheitsentzug selbst für eine beruflich sowie sozial integrierte Person eine (gewisse) Härte bewirkt und eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen – die in casu nicht vorliegen – zu bejahen ist (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Bei einer Gesamtbetrachtung rechtfertigt es sich, die Täterkomponente – trotz leicht negativ überwiegender Umstände – knapp neutral zu gewichten. Es bleibt daher bei einer Freiheitsstrafe von insgesamt 10 Jahren. 4.5.4. Bei einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren kommt weder der bedingte noch der teilbedingte Strafvollzug infrage (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB). 4.5.5. Die ausgestandene Untersuchungshaft und der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 450 Tagen (3. Oktober 2022 bis 23. Dezember 2022; 11. Juni 2024 bis 8. August 2024; 9. August 2024 bis 13. Juni 2025) sind auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB; Art. 236 Abs. 4 StPO). 5. Tätigkeitsverbot Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. b und c StGB ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot für jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen erfasst, ausgesprochen. In der Berufung des Beschuldigten finden sich für den Fall der ganz oder teilweisen Abweisung der Berufung im Schuldpunkt keine Ausführungen zum von der Vorinstanz ausgesprochenen Tätigkeitsverbot (vgl. Berufungsbegründung, S. 33). Darauf ist somit nicht weiter einzugehen bzw. es kann auf die unbestritten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), 6. Kontakt- und Rayonverbot Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten betreffend A._____ und B._____ ein Kontakt- und Rayonverbot gemäss Art. 67b StGB auferlegt. Sie begründet dies mit den bisherigen Versuchen des Beschuldigten, mit diesen Kontakt aufzunehmen, sei es indirekt über Verwandte oder indem er sich bei Einvernahmen direkt an sie gewandt habe (vorinstanzliches Urteil, E. X/3). - 38 - Ein Kontaktverbot gemäss Art. 67b StGB ist nur dann auszusprechen, wenn die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte bei einem Kontakt zu A._____ oder B._____ weitere Verbrechen oder Vergehen zu deren Nachteil begehen wird. Der Beschuldigte hat sich zwar mehreren Delikten gegenüber A._____ und B._____ schuldig gemacht. Diese haben aber alle im direkten Kontakt stattgefunden. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte über andere Kanäle, wie brieflich oder telefonisch, gegenüber A._____ und B._____ in dieser Form straffällig werden könnte. Ein Kontaktverbot erscheint unter diesen Umständen weder geeignet noch notwendig. Der Beschuldigte befindet sich zudem im vorzeitigen Strafvollzug und erhält vorliegend eine langjährige Freiheitsstrafe, womit sich auch ein Rayonverbot, welches dem Beschuldigten die Annäherung an die Wohnadressen von A._____ und B._____ verbietet, als nicht notwendig und geeignet erweist. Ein strafrechtliches Kontakt- und Rayonverbot erweist sich unter den vorliegenden Umständen als unverhältnismässig. Allfällig veränderten Umständen ist im Rahmen zivilrechtlicher Massnahmen Rechnung zu tragen. Nach dem Gesagten ist das strafrechtliche Kontakt- und Rayonverbot aufzuheben 7. Landesverweisung 7.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für 15 Jahre des Landes verwiesen. Der Beschuldigte macht mit Berufung geltend, dass einerseits ein Härtefall vorliege, da alle Angehörigen seiner Kernfamilie in der Schweiz leben würden und andererseits ein definitives Vollzugshindernis bestehe (Berufungsbegründung, S. 33 f.). 7.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Landesverweisung nach Art. 66a StGB unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK wiederholt dargelegt (BGE 146 IV 311; BGE 146 IV 172; BGE 146 IV 105; BGE 146 II 1; BGE 145 IV 455; BGE 145 IV 364; BGE 145 IV 161; BGE 144 IV 332; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_977/2023 vom 12. Januar 2024 E. 1.4 f.). Darauf kann verwiesen werden. 7.3. Der Beschuldigte ist Staatsbürger von Eritrea. Er hat sich u.a. der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, der mehrfachen sexuellen Nötigung sowie der mehrfachen Vergewaltigung schuldig gemacht und damit mehrere Katalogtaten gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB begangen. Er ist somit grundsätzlich für die Dauer von 5 bis 15 Jahren aus der Schweiz zu verweisen. - 39 - Von der Anordnung der Landesverweisung kann ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1) einen schweren persönlichen Härtefäll bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die gesetzlichen Bestimmungen von Art. 66a StGB, wonach die Landes- verweisung bei Vorliegen einer Katalogtat die Regel und das Absehen von der Landesverweisung unter restriktiver Annahme eines Härtefalls und eines überwiegenden privaten Interesses an einem Verbleib in der Schweiz die Ausnahme sein sollte, wurde u.a. bei Straftätern mit einer langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz («long-term immigrants») und solchen, die sich aus sonstigen Gründen auf Art. 8 EMRK berufen können, durch die Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) stark relativiert. Allfällige Vollzugshindernisse spielen bereits bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB, das heisst bei der dort vorgesehenen Interessenabwägung, eine Rolle, soweit die Verhältnisse stabil sind und sich definitiv bestimmen lassen. Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, so hat das Strafgericht auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten (BGE 149 IV 231 E. 2.1.2 f.; BGE 147 IV 453 E. 1.4.5). Im Übrigen sind die Vollzugsbehörden zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht feststehen, zuständig (Urteile des Bundesgerichts 6B_889/2024 vom 12. Februar 2025 E. 1.1.2; 6B_1042/2021 vom 24. Mai 2023 E. 5.3.3 mit weiteren Hinweisen). Gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. a erster Teilsatz StGB kann der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung aufgeschoben werden, wenn der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre; davon ausgenommen ist der Flüchtling, der sich gemäss Art. 5 Abs. 2 AsylG nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen kann. Die Ausnahme vom Non- refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. a zweiter Teilsatz StGB ist restriktiv anzuwenden. Voraussetzung ist, dass vom Täter für die Allgemeinheit des Zufluchtsstaates eine schwerwiegende Gefährdung ausgeht. Das (flüchtlingsrechtliche) Non-refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB stellt ein relatives Vollzugshindernis dar, welches an die Flüchtlingseigenschaft des Betroffenen anknüpft. Ein absolutes Vollzugshindernis stellt hingegen das (menschenrechtliche) Non- refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB dar. Dieses - 40 - verhindert unabhängig eines ausländerrechtlichen Status, der begangenen Straftaten oder des Gefährdungspotentials des Betroffenen eine Ausschaffung (BGE 149 IV 231 E. 2.1.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_548/2023 vom 30. August 2024 E. 2.7.1 f.). 7.4. 7.4.1. Der heute 49-jährige Beschuldigte ist in Eritrea geboren und aufgewachsen. Im Jahr 1995 sei er dem Militär beigetreten und am 4. Mai 2008 geflüchtet. Am 3. Dezember 2008 ist er in die Schweiz eingereist (MIKA-Akten, act. 1505 ff.). Das gleichentags gestellte Asylgesuch wurde mit Entscheid vom 6. Oktober 2010 gutgeheissen und der Beschuldigte verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung B (MIKA-Akten, act. 1518; act. 35). Im Jahr 2011 kamen seine Ehefrau und vier (gemeinsame) Kinder von Eritrea in die Schweiz und lebten seit Februar 2012 in einer gemeinsamen Wohnung (MIKA-Akten, act. 1555 und 1558). Seit seiner Anwesenheit in der Schweiz hat er mit seiner Frau drei weitere Kinder bekommen (act. 31). In Eritrea leben sodann drei weitere Kinder von ihm (act. 31). Der Beschuldigte lebt nun seit fast 17 Jahren in der Schweiz, womit er nach der Rechtsprechung des EGMR als «long-term immigrant» anzusehen ist (Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.6.1 mit Verweis auf das Urteil des EGMR Nr. 52232/20 i.S. P.J. und R.J. gegen die Schweiz vom 17. September 2024, § 28), was es bei seinen persönlichen Interessen zu berücksichtigen gilt. Sprachlich ist er trotz seiner langen Anwesenheitsdauer ungenügend integriert, da er während des gesamten Strafverfahrens auf einen Dolmetscher angewiesen war. Sein Lebensmittelpunkt liegt unbestritten in der Schweiz. Seine wirtschaftliche und berufliche Integration erweist sich als unterdurchschnittlich: Der Beschuldigte hat weder in Eritrea noch in der Schweiz einen Berufsabschluss gemacht (act. 32 und 780). Aus den MIKA- Akten ergibt sich, dass der Beschuldigte ab Dezember 2019 verschiedentliche Einsätze von unterschiedlicher Dauer als Lagermit- arbeiter bei H._____ und weiteren Einsatzorten hatte, wobei die Pensen zwischen 30 % bis 80 % variierten (MIKA-Akten, act. 1681, 1688, 1692, 1704, 1733, 1738, 1744). Sein damit erzieltes Einkommen reichte jedoch nicht für den Unterhalt der gesamten Familie. Gemäss Abschlussverfügung vom 25. Mai 2021 hat die Stadt Q._____ im Zeitraum vom 1. März 2012 bis 30. April 2021 materielle Hilfe in der Höhe von Fr. 346'816.60 geleistet (MIKA-Akten, act. 1702). Auch wenn der Beschuldigte seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz hat, erweist sich seine persönliche und gesellschaftliche Integration in Anbetracht seiner Aufenthaltsdauer als nur schwach ausgeprägt. Der Beschuldigte wohnte bis zur Anzeigeerhebung mit seiner Familie zusammen. Er gibt an, in der Schweiz keine Freunde zu haben. Soziale - 41 - Kontakte ausserhalb der Arbeit scheinen sich auf die erweiterte Familie, Bruder und Schwager, beschränkt zu haben (vgl. act. 241 und 2260, Protokoll Berufungsverhandlung, S. 44). Von einem Engagement in einem Verein oder einer kulturellen Institution ist nichts bekannt. Ausser seiner Kernfamilie leben noch zwei Brüder in der Schweiz (act. 31). Seit seiner Ankunft in der Schweiz ist der Beschuldigte sodann wiederholt polizeilich in Erscheinung getreten. Die zwischen 2010 und 2014 erfolgten fünf Verurteilungen (vgl. Strafregisterauszug) führten u.a. dazu, dass das Migrationsamt des Kantons Aargau eine Verwarnung gegen den Beschuldigten ausgesprochen hat (MIKA-Akten, act. 1641 ff.). Trotz dieser Verwarnung ist der Beschuldigte auch danach wiederholt – nebst den in diesem Verfahren zu beurteilende Delikte – straffällig geworden (vgl. MIKA- Akten, act. 1671 f. [Strafbefehl vom 15. April 2019 wegen geringfügigen Diebstahls]; act. 1676 f. [Strafbefehl vom 19. Februar 2019 wegen geringfügigen Diebstahls]; act. 1715 ff. [Strafbefehl vom 26. August 2021 wegen Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot]; Strafbefehl vom 15. November 2023 wegen Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts; Strafbefehl vom 22. Mai 2024 wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen; Strafbefehl vom 8. Juli 2024 wegen Nichtingangsetzens der Parkuhr, Verletzung der Verkehrsregeln; Strafbefehl vom 28. Februar 2025 wegen Nichtingangsetzens der Parkuhr, Verletzung der Verkehrsregeln, vgl. dazu die Eingabe des Amts für Justizvollzug vom 5. Juni 2025). 7.4.2. Der Beschuldigte hat zwei minderjährige Kinder im Alter von ca. 6 und 8 Jahren, die bei seiner Ehefrau, der Kindesmutter, wohnhaft sind. Vor seiner Inhaftierung im Oktober 2022 lebten sie alle gemeinsam in einer Wohnung und entsprechend bestand ein regelmässiger Kontakt zwischen dem Beschuldigten und seinen Kindern, weshalb in Bezug auf diese von einer nahen und echten gelebten familiären Beziehung im Sinne des Rechts auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK auszugehen ist. Die Kinder befinden sich der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge nicht mehr in einem anpassungsfähigen Alter. Eine Rückkehr in das Heimatland zusammen mit einem oder beiden Elternteilen ist schul- pflichtigen Kindern nur zumutbar, wenn sie durch Sprachkenntnisse, gelegentliche Ferienaufenthalte und eine entsprechende Kulturvermittlung im familiären Rahmen mit den Verhältnissen im Heimatland vertraut sind (Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.4). Die zwei minderjährigen Kinder verfügen über die eritreische Staatsbürger- schaft (eGeres) und sprechen mit dem Beschuldigten die Sprache Tigrinya, weshalb davon auszugehen ist, dass sie über genügende Sprach- kenntnisse verfügen und zumindest teilweise mit der eritreischen Kultur vertraut sind. Der Ehefrau des Beschuldigten, welche ebenfalls über die eritreische Staatsbürgerschaft verfügt (eGeres), steht es frei, diesen im Falle einer Landesverweisung nach Eritrea zu begleiten. Sollte dies nicht - 42 - der Fall sein, so könnten die Ehefrau und die Kinder das Kontaktrecht zum Beschuldigten bei einer Landesverweisung mit modernen Kommunikationsmitteln und allenfalls – nebst Treffen im Heimatland – über bewilligungsfähige Kurzaufenthalte aufrecht erhalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.6.4 mit Hinweisen). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass sich aufgrund der zu verbüssenden mehrjährigen Freiheitsstrafe ohnehin eine gewisse Ent- fremdung einstellen wird, da während der Inhaftierung des Beschuldigten die tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zu seiner Ehefrau sowie seinen Kindern stark erschwert sein wird, zumal die Kinder zunehmend selbständig werden und eigenen Interessen (Freunde, Hobbys) nachgehen. 7.4.3. Weiter sind die Gegebenheiten zu berücksichtigen, die den Beschuldigten in Eritrea erwarten würden. Seine Muttersprache ist Tigrinya (act. 30). Weiter spricht er Arabisch und Amharisch (MIKA-Akten, act. 1506; act. 780). Der Beschuldigte ist in Eritrea geboren und aufgewachsen. Ab 1995 bis zu seiner Flucht 2008 hat er dort Militärdienst geleistet (act. MIKA- Akten, act. 1506). Dies zeigt, dass er mit der dortigen Kultur bestens vertraut ist. Seine Mutter und eine Schwester sowie drei seiner Kinder leben nach wie vor in Eritrea und der Beschuldigte bezeichnet das Verhältnis zu allen als gut (act. 31 und 780). Diesbezüglich ist jedoch ohnehin festzuhalten, dass weder das Vorhandensein von Verwandten im Heimatland noch ein gutes Verhältnis zu diesen Voraussetzungen für das Aussprechen einer Landesverweisung darstellen. Ein Unterkommen bei Verwandten oder deren Unterstützung in der Anfangsphase vermögen einen Neubeginn im Heimatland wohl zu erleichtern. Notwendig ist dies aber nicht. Eine Reintegration in Eritrea erscheint unter den vorliegenden Umständen, die einen engen Bezug zum Heimatland aufzeigen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der gesunde Beschuldigte in Eritrea geboren und aufgewachsen ist, fliessend Tigrinya spricht und mit der dortigen Kultur bestens vertraut ist, als durchaus möglich. Daran vermag auch der Umstand, dass es sich bei ihm um einen anerkannten Flüchtling handelt, nichts zu ändern. Das Bundesgericht hat in Bezug auf eritreische Flüchtlinge wiederholt festgestellt, dass die Flüchtlingseigenschaft allein der Anordnung der Landesverweisung nicht entgegensteht (Urteile des Bundesgerichts 6B_260/2021 vom 20. Juli 2021; 6B_507/2020 vom 17. August 2020 E. 3.2, 6B_348/2020 vom 14. August 2020 E. 1.2, 6B_423/2019 vom 17. März 2020 E. 2.2.2 und 2.3). Der Beschuldigte gibt an, dass er aus Eritrea geflüchtet sei, da er sich als Angehöriger des Militärs geweigert habe, den Erschiessungsbefehl für einen Jungen, welcher bei der Überquerung der Grenze erwischt worden sei, zu unterschreiben. Deshalb sei auch seine Erschiessung beschlossen worden und er wurde am 22. Februar 2008 in Haft genommen. Mit Hilfe - 43 - eines Wärters habe er kurz vor seiner Erschiessung flüchten können (MIKA-Akten, act. 1509 f.). Diese Schilderungen sind allerdings lediglich Behauptungen des Beschuldigten und lassen sich nicht überprüfen. Es bestehen sodann auch erhebliche Zweifel an der Wahrheit dieser Geschichte. So gab der Beschuldigte bei der Hafteinvernahme auf die Frage, weshalb er in die Schweiz gekommen sei, an, dass er in seinem Land politische Probleme habe und hier ein besseres Leben führen könne (act. 780). Vor Vorinstanz antwortete der Beschuldigte auf dieselbe Frage mit: «Weil der Militärdienst kein absehbares Ende hat und auch aus politischen Gründen, weil es mir nicht gut ging, bin ich aus der Heimat geflüchtet» (act. 2263). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte nicht klar eine drohende Exekution als Fluchtgrund an (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 41 f.). Diese Antworten sind insofern erstaunlich, als dass von einer Person, der tatsächlich die Exekution gedroht hätte, zu erwarten wäre, dass sie diesen Punkt als Fluchtgrund angeben würde. Der Beschuldigte scheint vielmehr aufgrund der allgemeinen schwierigen wirtschaftlichen und politischen Lage in Eritrea in die Schweiz gekommen zu sein. Daraus ergibt sich jedoch kein Vollzugshindernis. Abgesehen von seiner illegalen Ausreise lässt sich die behauptete Gefährdungssituation nicht belegen, zumal der Beschuldigte keinerlei individuell-konkrete gefährdende Umstände darlegt, geschweige denn substanziert. Bei seinen Vorbringen handelt es sich um nichts mehr als unbelegte Behauptungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1102/2020 vom 20. Mai 2021 E. 3.4.3). Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge genügen allgemein gehaltene Gefährdungen und Erörterungen der generellen Lage im Heimatland nicht, werden doch konkrete Gefährdungen vorausgesetzt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.6). Der Beschuldigte ist damit seiner Mitwirkungspflicht hinsichtlich der Feststellung von Umständen, welche seine angebliche individuell-persönliche Gefährdung im Heimatland begründen, nicht ansatzweise nachgekommen (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6B_1367/2022 vom 7. August 2023 E. 1.4.3). Überdies kann sich die Situation im Vollzugszeitpunkt anders darstellen, wird doch mit vorliegendem Urteil eine mehrjährige Freiheitsstrafe angeordnet, welche es vorab zu verbüssen gilt. Die zuständige Vollzugsbehörde wird zum gegebenen Zeitpunkt neben der tatsächlichen Vollstreckbarkeit auch die aktuelle Durchführbarkeit der Landesverweisung zu prüfen haben. Würde eine relevante Änderung der Verhältnisse im Heimatland Eritrea eintreten, so stünde es dem Beschuldigten frei, in jenem Zeitpunkt einen Aufschub des Vollzuges zu begehren. Dabei hätte er ernsthafte Anhaltspunkte für einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK vorzubringen. Blosse Behauptungen genügten nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_889/2024 vom 12. Februar 2025 E. 1.1.2). - 44 - 7.4.4. Zusammengefasst erscheint die Integration des Beschuldigten sowohl in wirtschaftlicher und beruflicher als auch persönlicher und gesellschaftlicher Hinsicht als unterdurchschnittlich. Aufgrund seiner nahen und echten gelebten familiären Beziehung zu seinen zwei minderjährigen Kindern, seiner langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz (er gilt zufolge EGMR als «long-term immigrant»), wo er seinen Lebensmittelpunkt hat, und dem Umstand, dass er als Flüchtling anerkannt worden ist, ist ihm ein hohes persönliches Interesse am Verbleib in der Schweiz zuzusprechen. Es ist deshalb knapp von einem schweren persönlichen Härtefall auszugehen. 7.4.5. Der Beschuldigte hat sich mehrerer Katalogtaten gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB schuldig gemacht: mehrfache Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern und mehrfache sexuelle Nötigung. Dadurch hat er eine sehr hohe kriminelle Energie an den Tag gelegt, wenn man bedenkt, dass er diese Tathandlungen über Jahre hinweg an seinen eigenen Töchtern begangen hat und deren sexuelle Integrität und Selbstbestimmung in schwerwiegender Weise gefährdet hat. Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt. Aufgrund der gesamten Umstände, insbesondere der vollständig fehlenden Einsicht und Reue des Beschuldigten, ist dem Beschuldigten eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Insgesamt liegt ein sehr hohes öffentliches Interesse an der Landesverweisung vor. Dieses überwiegt das hohe private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz, zumal seine Resozialisierungschancen in Eritrea intakt erscheinen und es nach der «Zweijahresregel» bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände bedarf, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin und gemeinsamen Kindern (Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.5; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 6B_108/2024 vom 1. Mai 2024 E. 5). Solche ausserordentlichen Umstände sind vorliegend nicht auszumachen. Zur Schweiz liegen, trotz seines mehrjährigen Aufenthalts, keine über eine normale Integration hinausgehenden Beziehungen vor. Sodann ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auf die Anordnung der Landesverweisung auch bei Annahme eines Rück- schiebungsverbots und bei anerkannten Flüchtlingen nur zu verzichten, wenn die Landesverweisung insgesamt als unverhältnismässig erscheint (Urteil des Bundesgerichts 6B_260/2021 vom 20. Juli 2021 E. 1.3.2 mit Hinweis darauf, dass die allgemeine Menschenrechtslage in Eritrea, namentlich betreffend Militärdienstverweigerer und Regimekritiker, zwar besorgniserregend sei, aber kein Rückweisungshindernis darstelle). - 45 - 7.4.6. In Würdigung der gesamten Umstände ist das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls zwar knapp zu bejahen. Die sehr hohen öffentlichen Interessen an der Landesverweisung überwiegen jedoch die hohen privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz. Es ist somit eine Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 StGB auszusprechen bzw. erweist sich diese nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK als gerechtfertigt. 7.5. Die Landesverweisung dauert zwischen 5 und 15 Jahre. Der Beschuldigte hat u.a. zwei Vergewaltigungen – neben mehreren sexuellen Handlungen mit Kindern und mehreren sexuellen Nötigungen – und somit Straftaten von erheblicher Schwere begangen, wofür er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt wird. Der Beschuldigte hat sich über Jahre hinweg in massiver Weise über die persönliche und sexuelle Integrität seiner eigenen Töchter hinweggesetzt. Nicht zu vernachlässigen ist dabei auch, dass es neben den Vergewaltigungen zu einer Vielzahl von weiteren Delikten und Handlungen gekommen ist, welche sowohl die Gesundheit wie auch die sexuelle Entwicklung seiner Kinder gefährdet haben. Entsprechend hoch ist das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschuldigten zu veranschlagen. Mit der Vorinstanz erscheint es angemessen, eine Landesverweisung für die Maximaldauer von 15 Jahren anzuordnen. 7.6. Mit dem vorliegenden Urteil wird der Beschuldigte zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt und es wird eine obligatorische Landesverweisung angeordnet. Entsprechend ist davon auszugehen, dass er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung i.S.v. Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung darstellt. Gründe, welche eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) als unverhältnismässig erscheinen lassen würden, sind nicht ersichtlich (BGE 146 IV 172 E. 3.2). Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS ist folglich anzuordnen. 7.7. Zusammenfassend ist gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB eine obligatorische Landesverweisung für die Dauer von 15 Jahren und deren Ausschreibung im SIS anzuordnen. 8. Zivilforderungen Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 28.00 (zzgl. Zins von 5 % seit 10. September 2023) sowie einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 12'500.00 (zzgl. Zins zu 5 % seit 4. Oktober 2017) an B._____ sowie von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 56.00 (zzgl. Zins zu 5 % seit 6. August 2023) und einer Genugtuung - 46 - in der Höhe von Fr. 40'000.00 (zzgl. Zins zu 5 % seit 25. Mai 2018) an A._____ verpflichtet. In der Berufung des Beschuldigten finden sich für den Fall der ganz oder teilweisen Abweisung der Berufung im Schuldpunkt keine Ausführungen zu den von der Vorinstanz entschiedenen Zivilforderungen (vgl. Berufungs- begründung, S. 35). Darauf ist somit nicht weiter einzugehen bzw. es kann auf die unbestritten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal hinsichtlich der adhäsionsweise geltend gemachten Zivilforderungen die Dispositionsmaxime gilt (Urteile des Bundesgerichts 7B_269/2022 vom 11. Juni 2024 E. 4.2.1, 6B_193/2014 vom 21. Juli 2014 E. 2.2 und 6B_267/2016 vom 15. Februar 2018 E. 6.1; MARCO WEISS, Der Adhäsionsprozess, Basel 2023, S. 39 und Fussnote 252; DOLGE, in: Basler Kommentar, StPO, 3. Aufl. 2023, N. 22 f. zu Art. 122 StPO). 9. Kosten und Entschädigungen 9.1. 9.1.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt der Beschuldigte die Verfahrenskosten, wenn er verurteilt wird. Wird der Beschuldigte nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihm die Verfahrenskosten anteilsmässig aufzuerlegen, d.h., es hat eine quotenmässige Aufteilung zu erfolgen. Dem Beschuldigten dürfen aber auch bei einem teilweisen Freispruch oder teilweisen Einstellungen dann die gesamten Verfahrens- kosten auferlegt werden, wenn die ihm zu Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_794/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.4.1 f. mit Hinweisen). 9.1.2. Die Vorinstanz hat die Verfahrenskosten grundsätzlich vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt, die Gerichtsgebühr jedoch mit der Begründung der «längeren Dauer der Urteilsberatung» zu 20 % auf die Staatskasse genommen (vorinstanzliches Urteil, E. XIII/1.2). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Anschlussberufung, dass die vorinstanzlichen Kosten insgesamt zu 90 % dem Beschuldigten aufzuerlegen seien. 9.1.3. Die Vorinstanz hat grundsätzlich zutreffend ausgeführt, dass die Punkte, in welchen Freisprüche oder Einstellungen erfolgt sind, keine wesentlichen - 47 - Mehrkosten verursacht haben. Sämtliche dem Beschuldigten zur Last gelegten Handlungen standen in einem engen und direkten Zusammen- hang, entsprechend waren alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig, weshalb sich eine vollständige Kostenauflage an den Beschuldigten rechtfertigt. Entgegen der Vorinstanz ist die Länge der Urteilsberatung sodann jedoch kein Kriterium, welches eine Abweichung des Grundsatzes, dass der Beschuldigte die Kosten trägt, wenn er verurteilt wird, rechtfertigt. Eine Reduktion der Verfahrenskosten käme allenfalls bei einer Verletzung des Beschleunigungsgebots in Betracht (vgl. BGE 143 IV 373 E. 1.4.1), was vorliegend jedoch unbestrittenermassen nicht der Fall ist. Entsprechend sind die vorinstanz- lichen Verfahrenskosten vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. 9.2. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 10'917.20 sowie Dolmetscher- auslagen von Fr. 401.00 sowie die den ehemaligen amtlichen Verteidigerinnen, Rechtsanwältin Lisa Burkard und Rechtsanwältin Janine Sommer, zugesprochene Entschädigungen von Fr. 5'227.35 (zzgl. Fr. 308.80 Dolmetscherauslagen) resp. Fr. 24'960.65 (zzgl. Fr. 888.10 Dolmetscherauslagen) sind nicht angefochten worden, weshalb im Berufungsverfahren nicht darauf zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.3). Diese Entschädigungen in Höhe von insgesamt Fr. 41'105.20 sind ausgangsgemäss vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Dolmetscherkosten gehen zulasten der Staatskasse (vgl. Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO). 9.3. Die Höhe der dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Privatklägerinnen für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochenen Entschädigung von Fr. 14'754.25 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb im Berufungsverfahren nicht mehr darauf zurückzukommen ist. Der unentgeltliche Rechtsbeistand ist gemäss Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 StPO vom Staat zu entschädigen. Dasselbe gilt hinsichtlich der im erstinstanzlichen Verfahren der ehemaligen unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerinnen, Rechtsanwältin Jeanine Breunig, zugesprochenen Entschädigung von Fr. 10'976.10. Hierauf ist nicht zurückzukommen. Der Beschuldigte befindet sich nicht in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, weshalb er die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerinnen – entgegen der Vorinstanz – nicht zu tragen hat (Art. 426 Abs. 4 StPO). - 48 - 9.4. 9.4.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen werden (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_794/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.1.2). Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung, dass die Freiheitsstrafe geringer als vor Vorinstanz ausfällt (10 Jahre statt 12 Jahre und 3 Monate) und das Kontaktverbot entfällt; im Übrigen ist seine Berufung abzuweisen. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird dahingehend gutgeheissen, als zusätzliche Schuldsprüche wegen sexueller Nötigung und sexuellen Handlungen mit Kindern erfolgen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 (§ 15 GebührD) zu ¾ dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 9.4.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das obergerichtliche Verfahren aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Entschädigungspflichtig sind jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.3.1 mit Hinweis). Der amtliche Verteidiger war mit dem Sachverhalt und den sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren bestens vertraut, auch wenn er die amtliche Verteidigung erst kurz vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung übernommen hat. Für seine umfassenden Aufwendungen wurde er im erstinstanzlichen mit Fr. 10'976.10 entschädigt. Mit Berufung wurde im Wesentlichen das Gleiche wie vor Vorinstanz vorgebracht. Der mit Kostennote vom 12. Juni 2025 geltend gemachte Aufwand von 54.17 Stunden erweist sich daher als klar überhöht und ist entsprechend zu kürzen. Zuerst ist festzuhalten, dass diverse als «Kurzbrief» geltend gemachte pauschale Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Eingabe an oder - 49 - von einer Behörde erfolgt sind. Demnach wird es sich um Zustellungen zur Kenntnis dieser Eingaben an den Beschuldigten handeln. Solche Orientierungskopien werden als Sekretariatsarbeiten grundsätzlich nicht entschädigt, da sie bereits im Stundenansatz des amtlichen Verteidigers enthalten sind, ausgenommen die dafür notwendigen Auslagen wie die Porti (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 470 17 129 vom 21. November 2017 E. 2.2c; Entscheid des Kantonsgerichts Basel- Landschaft 470 16 83 vom 5. Juli 2016 E. 2.5.5; LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 135 StPO; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_985/2020 vom 5. November 2021 E. 4.9). Entsprechend ist die Kostennote bei den Auslagen um Fr. 110.00 zu kürzen. Weiter macht der amtliche Verteidiger für Kenntnisnahmen diverser Verfügungen (Verfügungen des Bezirksgerichts Brugg vom 19. Juni 2024, und 9. August 2024; Verfügungen des Obergerichts vom 21. Juni 2024; 28. Oktober 2024; 25. März 2025 und 7. Mai 2025; Vollzugsauftrag vom 15. August 2024; 30. August und 7. Februar 2025; Eingabe der Oberstaatsanwaltschaft vom 5. Mai 2025) je einen Aufwand von 0.17 Stunden geltend. Nachdem es sich bei diesen Verfügungen teilweise nur um Zweizeiler handelt, erscheint der jeweils geltend gemachte Aufwand für die Kenntnisnahme dieser Verfügungen überhöht. Es ist nicht ersichtlich, weshalb 10 Minuten für die Lektüre dieser kurzen Verfügungen von Nöten sein sollten. Aufgrund dessen erachtet das Obergericht einen Aufwand von je 0.085 Stunden für die Kenntnisnahme dieser Verfügungen als angemessen. Entsprechend ist der Aufwand um 0.85 Stunden zu kürzen. Nicht zu entschädigen sind sämtliche diesem Verfahren sachfremde Aufwände wie Telefonat mit Drittperson (28. Juni 2024), Anfrage von Beiständin (5. Juli 2024), Beantwortung Anfrage Beiständin (20. August 2024), Beantwortung 2. Anfrage Beiständin (20. August 2024), Kenntnis- nahme Strafbefehl vom 8.7.2024 (3. September 2024), Beantwortung Nachricht von Beiständin (12. November 2024), Kenntnisnahme Brief von Soziale Dienstleistungen (17. Dezember 2024) und Schreiben DVI betreffend STV.2024.3690 (19. Dezember 2024). Entsprechend erfolgt eine weitere Kürzung um 1.36 Stunden. Der Aufwand im Zusammenhang mit dem vorinstanzlichen Urteil sowie die bei der Vorinstanz erfolgende Berufungsanmeldung ist nicht im Berufungsverfahren geltend zu machen und abzugelten (Urteil des Bundesgerichts 6B_469/2015 vom 17. August 2015 E. 5; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_463/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 2). Im Berufungsverfahren kann nur der angemessene Aufwand ab Rechts- hängigkeit beim Berufungsgericht, d.h. aus Sicht des amtlichen Verteidigers ab Berufungserklärung, entschädigt werden. Der zuvor - 50 - anfallende Aufwand ist im erstinstanzlichen Verfahren geltend zu machen. Dass dieser teilweise nur geschätzt werden kann, ändert nichts daran, dass er zum erstinstanzlichen Verfahren gehört. Dadurch ergibt sich eine Kürzung um 1.51 Stunden (inkl. Auslagen von Fr. 11.50). Hingegen sind die Aufwände inkl. Kontakte mit dem Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Haftantrag und der Haftbeschwerde grundsätzlich in diesem Verfahren zu entschädigen, da dieser Aufwand erst nach dem vorinstanzlichen Verfahren angefallen ist und keine Entschädigung im Haftverfahren erfolgt ist. Sodann sind nur die notwendigen Besprechungen und Kontakte mit dem Beschuldigten zu entschädigen. Nicht ersichtlich ist, weshalb nach der Berufungserklärung noch zwei persönliche Treffen (2.58 und 2.92 Stunden dauernd) zwischen dem amtlichen Verteidiger und dem Beschuldigten nötig gewesen wären, nebst fünf Telefonaten von insgesamt 0.93 Stunden, zumal sich die Verteidigungsstrategie und die Vorbringen im Berufungs- verfahren nicht gross von denen im erstinstanzlichen Verfahren unterschieden haben. Entsprechend ist die Besprechung mit dem Beschuldigten vom 13. März 2025 nicht zu entschädigen und die Kostennote um weitere 2.58 Stunden zu kürzen. Für die Ausarbeitung der Berufungsbegründung inkl. Aktenstudium macht der amtliche Verteidiger insgesamt 19.29 Stunden geltend. Zwar fiel die schriftliche Begründung mit 36 Seiten sehr umfangreich aus. In Anbetracht der Tatsache, dass grundsätzlich nichts neues oder anders als vor Vorinstanz vorgebracht wurde, erscheint der geltend gemachte Aufwand jedoch überhöht und ist um 6 Stunden zu kürzen, zumal es sich um eine äusserst langfädige Begründung gehandelt hat. Schliesslich ist der geltend gemachte Aufwand für die Berufungs- verhandlung an die effektive Dauer anzupassen. Angemessen ist ein Aufwand von insgesamt 9 Stunden (inkl. Weg 1 Stunde und Nach- besprechung 1.5 Stunden). Damit ergibt sich bei einem zu entschädigenden Aufwand von 43.59 Stunden à Fr. 220.00 sowie den Auslagen von Fr. 164.30 und der gesetzlichen Mehrwertsteuer eine Entschädigung von Fr. 10'544.20. Zusätzlich werden dem amtlichen Verteidiger die nötigen Dolmetscherkosten im Umfang von Fr. 764.25 entschädigt. Ausgangsgemäss ist diese Entschädigung in der Höhe von Fr. 10'544.20 vom Beschuldigten zu ¾ zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Dolmetscherkosten gehen zulasten der Staatskasse (vgl. Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO). - 51 - 9.5. Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerinnen ist für das Berufungsverfahren gestützt auf seine Kostennote mit insgesamt Fr. 5'097.20 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO und § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Der Beschuldigte befindet sich nicht in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, weshalb er die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerinnen nicht zu tragen hat (Art. 426 Abs. 4 StPO). 10. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). - 52 - Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] 1.1. Das Strafverfahren wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, eventualiter Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht zum Nachteil von A._____, B._____ und E._____ (Anklageziffern 7.1.a, 7.2.a und 7.3) wird zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt, soweit angeklagte Handlungen vor dem 13. Juni 2014 betroffen sind. 1.2. Das Strafverfahren wegen mehrfacher sexueller Belästigung zum Nachteil von A._____ (Anklageziffer 2.1.a) wird zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt. 1.3. Das Strafverfahren wird hinsichtlich folgender Vorwürfe wegen Verletzung des Anklagegrundsatzes eingestellt: - Vergewaltigung zum Nachteil von A._____, soweit der Lebenssachverhalt «als die Geschädigte im Sommer zu Hause Wäsche machte» betroffen ist (Anklageziffer 1.2, Abs. 3); - mehrfache Vergewaltigung zum Nachteil von A._____, soweit der Lebenssachverhalt «noch sechs bzw. mindestens drei Mal» betroffen ist (Anklageziffer 1.2, Abs. 3); - sexuelle Nötigung zum Nachteil von A._____ (Anklageziffer 2.1.c); - mehrfache Schändung zum Nachteil von A._____, soweit der ergänzende Lebenssachverhalt «bis 2019 wiederholt» betroffen ist (Anklageziffer 3.1 Abs. 1 Teil 2); - Schändung zum Nachteil von A._____, soweit über den Verweis der Lebenssachverhalt «als die Geschädigte im Sommer zu Hause Wäsche machte» betroffen ist (Anklageziffer 3.2 i.V.m. Anklageziffer 1.2 Abs. 3); - mehrfache Schändung zum Nachteil von A._____, soweit über den Verweis der Lebenssachverhalt «noch sechs bzw. mindestens drei Mal» betroffen ist (Anklageziffer 3.2 i.V.m. Anklageziffer 1.2 Abs. 3); - sexuelle Handlungen mit einem Kind zum Nachteil von A._____, soweit über den Verweis der Lebenssachverhalt «als die Geschädigte im Sommer zu Hause Wäsche machte» betroffen ist (Anklageziffer 4.1.a i.V.m. Anklageziffer 1.2 Abs. 3); - mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind zum Nachteil von A._____, soweit über den Verweis der Lebenssachverhalt «noch sechs bzw. mindestens drei Mal» betroffen ist (Anklageziffer 4.1.a i.V.m. Anklageziffer 1.2 Abs. 3); - mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von A._____, soweit über den Verweis der Lebenssachverhalt «bis 2019 wiederholt» betroffen ist (Anklageziffer 4.1.d i.V.m. Anklageziffer 3.1 Abs. 1 Teil 2); - mehrfache Drohung zum Nachteil von D._____ (Anklageziffer 6.1). - 53 - 1.4. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der Drohung zum Nachteil von D._____ (Anklageziffer 6.3). 2. Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung], zum Nachteil von A._____ (Anklageziffer 1.2); - des mehrfachen Inzests gemäss Art. 213 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.2); - der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung], zum Nachteil von A._____ und B._____ (Anklageziffern 4.1.a, 4.1.b, 4.1.c und 4.2); - der mehrfachen sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Ziff. 1 StGB [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung], zum Nachteil von A._____ (Anklageziffern 2.1 und 2.2); - der mehrfachen Nötigung gemäss Art. 181 StGB zum Nachteil von A._____ (Anklageziffer 5); - der Drohung gemäss Art. 180 StGB zum Nachteil von D._____ (Anklageziffer 6.2); - der mehrfachen, teilweise versuchten einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 StGB, zum Nachteil von A._____ und B._____ (Anklageziffern 7.1.c, 7.2.b, 7.2.c); - der mehrfachen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht gemäss Art. 219 Abs. 1 StGB zum Nachteil von A._____, B._____ und E._____ (Anklageziffer 7). 3. 3.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 40 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt. 3.2. Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 450 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 4. 4.1. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. b und c StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten. - 54 - 4.2. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a As. 1 lit. h StGB für die Dauer von 15 Jahren des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben. 5. 5.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 28.00 zzgl. Zins zu 5 % seit 10. September 2023 zu bezahlen. 5.2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 12'500.00 zzgl. Zins zu 5 % seit 4. Oktober 2017 zu bezahlen. 5.3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 56.00 zzgl. Zins zu 5 % seit 6. August 2023 zu bezahlen. 5.4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____ eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 40'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit 25. Mai 2018 zu bezahlen. 6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 werden dem Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 3'750.00 dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 6.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 11'308.45 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten – ohne Dolmetscherkosten von Fr. 764.25 – zu ¾ zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. - 55 - 6.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechts- beistand der Privatklägerinnen B._____ und A._____ für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'097.20 auszurichten. 7. 7.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Beschuldigten im Umfang von Fr. 34'430.20 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'650.00; ohne Dolmetscherkosten) auferlegt. 7.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 11'318.20 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten im Umfang von Fr. 10'917.20 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 7.3. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der ehemaligen amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin Lisa Burkard, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 5'536.15 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten im Umfang von Fr. 5'227.35 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 7.4. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der ehemaligen amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin Janine Sommer, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 25'848.75 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten im Umfang von Fr. 24'960.65 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 7.5. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Privatklägerinnen für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 14'754.25 auszurichten. - 56 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 13. Juni 2025 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six L. Stierli