2. 2.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 2.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, Rechtsanwalt Dominik Brändli für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'770.00 auszurichten. 3. 3.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 3.2. Die Gerichtskasse Kulm wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, Rechtsanwalt Marc Siegenthaler für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 4'474.70 auszurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)