Der Verteidiger berücksichtigte eine Dauer von 2.5 Stunden für die Berufungsverhandlung, welche 2.75 Stunden dauerte. Der Stundenaufwand ist daher auf 21.58 Stunden à Fr. 240.00 anzupassen. Unter Berücksichtigung einer Auslagenpauschale von 3 % und der Mehrwertsteuer von 8.1 % resultiert damit eine Entschädigung von gerundet Fr. 5'770.00. Ausgangsgemäss ist die Parteientschädigung durch die Staatskasse zu tragen und die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger des Beschuldigten Fr. 5'770.00 auszurichten. 9. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).