__ zu schauen. Ebenso ist den beiden Beschuldigten ein unzulässiges Ausspähen der (weiteren) Räumlichkeiten durch D._____ nicht anzurechnen (UA act. 118 Ziff. 76). Entsprechende Handlungen durch die Beschuldigten sind nicht nachgewiesen. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die beiden Beschuldigten auf die (nichtzutreffende) Angabe von C._____, dass ein Termin mit F._____ bestand, abstellten und sie und ihren Bruder deshalb begleiteten. Sie selbst wollten jedoch das Hausrecht von F._____ nicht verletzen. Ein vorsätzliches Handeln kann den Beschuldigten somit nicht nachgewiesen werden und eine allfällige Fahrlässigkeit stellt Art. 186 StGB nicht unter Strafe.