Der Umstand, dass der Mitbeschuldigte mit der Taschenlampe herumzündete, legt nichts anderes nahe. Dies dürfte auf die eher schlechten Lichtverhältnisse und die Gewährleistung der eigenen Sicherheit zurückzuführen gewesen sein. Darin ist aber kein Versuch auf eine unzulässige Durchsuchung durch die beiden Beschuldigten zu erblicken, auch wenn G._____ dies anders interpretierte (vgl. UA act. 35 Ziff. 14). Am fehlenden Willen der Beschuldigten gegen das Hausrecht zu verstossen, ändert schliesslich auch nichts, sofern C._____ diese Gelegenheit allenfalls, wie von G._____ geltend gemacht (UA act. 35 Ziff. 14), nutzte, um in herumliegende Dokumente von F._____ zu schauen.