7.2.2. Die Beschuldigten gingen fälschlicherweise davon aus, dass die Vermieter (C._____ und D._____) einen Termin mit F._____ vereinbart hatten. Sie sahen sich in ihrer Annahme bestärkt, da die Türe zum Lokal von F._____ offenstand. Ein Betreten von Geschäftsräumlichkeiten ist bei vorgängig vereinbartem Termin auch ausserhalb der Betriebszeiten nicht ungewöhnlich. Die Beschuldigten haben ihre Anwesenheit zudem durch Rufen nach Herrn F._____ sofort angekündigt, was dafürspricht, dass sie keine Absicht hatten, gegen das Hausrecht von F._____ verstossen zu wollen. Der Umstand, dass der Mitbeschuldigte mit der Taschenlampe herumzündete, legt nichts anderes nahe.