Das Lokal war – auch wenn die Türe offenstand – geschlossen, was mit Blick auf die Art des Lokals (Diskothek, Bar) und den Tatzeitpunkt (15 Uhr) für jedermann erkennbar war. Aus dem Umstand, dass dieses Lokal zu anderen Zeiten für ein unbestimmtes Publikum zugänglich ist, kann vor diesem Hintergrund nichts abgeleitet werden. Der objektive Tatbestand ist erfüllt. 7.2. 7.2.1. Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.