Eine ausdrückliche Einwilligung von F._____ (Träger des Hausrechts) zum Betreten seiner gemieteten Räume bestand nicht. Von einer stillschweigenden Einwilligung von F._____, dass sich die Vermieter in Begleitung der Polizei in seinen Räumlichkeiten vor einer Mietausweisung umsehen können (vgl. UA act. 106 Ziff. 51), darf ebenso wenig ausgegangen werden. Es liegt zudem objektiv betrachtet auch keine Geste vor, die auf eine solche Einwilligung schliessen lässt. Das Lokal war – auch wenn die Türe offenstand – geschlossen, was mit Blick auf die Art des Lokals (Diskothek, Bar) und den Tatzeitpunkt (15 Uhr) für jedermann erkennbar war.