Obergericht) meinte, "sie" hätten im 2. Stock die ganze Bar durchsucht, sogar Schränke geöffnet und sich in die Wohnung und die Studios begeben (UA act. 37 Ziff. 30), bleibt unklar, wann das genau geschehen sein soll und wen er mit "sie" – C._____, D._____ oder einen der beiden Beschuldigten – meinte. Ein Durchsuchen durch die beiden Beschuldigten ist nicht nachgewiesen. Hinzu kommt, dass ein Durchsuchen der ganzen Bar und nicht bloss ein Sichten der Bar bis zum Antreffen von G._____ in zeitlicher Hinsicht nur schwer nachvollzogen werden kann, ist doch davon auszugehen, dass die beiden Beschuldigten G._____ sehr schnell angetroffen haben und ist aus den Ausführungen von G._____ zu Beginn