6.4. Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der beiden Beschuldigten ist davon auszugehen, dass C._____ mit dem Beschuldigten telefonierte, von einem Termin mit F._____ erzählte und schilderte, dass sie Angst vor diesem habe. Etwas anderes kann nicht nachgewiesen werden. Es ist hingegen mit Blick auf die Aussagen von C._____, D._____ und F._____ nicht davon auszugehen, dass die Vermieter mit dem Mieter F._____ effektiv einen Termin vereinbart hatten. Entsprechend hat F._____ ihnen auch nicht (ausdrücklich) erlaubt, die von ihm gemieteten Räume zu betreten. Bezüglich des Vorliegens eines Termins haben sich die beiden Beschuldigten somit geirrt. - 18 -