Er (der Beschuldigte) sei verwirrt gewesen und sie seien gegangen (GA act. 16). An der Berufungsverhandlung bestätigte er erneut, ganz sicher von einem Termin zwischen der Mieterschaft und Vermieterschaft ausgegangen zu sein und sich diesbezüglich vor dem Eintritt in das Gebäude bei C._____ noch einmal vergewissert zu haben. Andernfalls wäre er nicht mitgegangen. Nachdem sie in das Lokal mit schummriger Beleuchtung und offener Türe eingetreten seien, sei G._____ auf ihr Rufen hin erschienen. Nach seinem Gefühl sei die Bar offen gewesen, auch wenn er nicht damit gerechnet habe, dass zu diesem Zeitpunkt Besucher kommen würden.