6.2.6. Der (Mit-)Beschuldigte B._____ verweigerte bei seiner Einvernahme vom 5. Juni 2023 die Aussage (UA act. 142 ff.). Bei der vorinstanzlichen Hauptverhandlung am 20. Juni 2024 gab er an, sie seien hineingegangen, weil Frau C._____ sie gebeten habe, weil diese einen Termin mit Herrn F._____ gehabt hätte. Frau C._____ habe gesagt, sie habe Angst. Wahrscheinlich, weil sie Differenzen gehabt hätte. Er sei der festen Überzeugung gewesen, dass sie einen Termin gehabt hätte. Er sei davon ausge- - 17 -