Sie seien in die Bar hinein. Es sei eine schummrige Diskobeleuchtung gewesen. Wenn er sich richtig erinnere, habe Herr B._____ (der Mitbeschuldigte) die Taschenlampe angemacht, weil es wegen der Beleuchtung schummrig gewesen sei. Herr B._____ habe nach Herrn F._____ gerufen. Sie hätten schnell gemerkt, dass er nicht da sei. Er sei davon ausgegangen, dass Herr F._____ da sein werde, weil ein Termin abgemacht worden sei (GA act. 17). An der Berufungsverhandlung bestätigte er seine Aussagen und bekräftigte, dass C._____ am Telefon von einem Termin gesprochen habe. Sie seien nicht einfach so "schauen gegangen". Wenn jemand bei der Regionalpolizei um Hilfe bitte, versuche man auch zu helfen.