Seine Aussagen wiederholte D._____ grundsätzlich auch an der Berufungsverhandlung, wobei er erwähnte, dass die Tür zur Bar seiner Erinnerung ganz offen gewesen sei und die zweite Tür zur Wohnung – welche nicht abgeschlossen gewesen sei – aufgemacht und dort G._____ angetroffen worden sei. Er könne sich nicht daran erinnern, dass man irgendwo in Schränke geschaut hätte. Er könne sich aber vorstellen, dass noch kurz geschaut worden sei, ob sich andere Personen im Raum befinden würden. Das würde man wohl automatisch machen. Zudem sagte er aus, dass kein Termin mit dem Mieter bestanden habe und das Vorbeikommen auch nicht vorab angekündigt worden sei.