6.2.4. D._____ sagte – soweit er keinen Gebrauch vom Aussageverweigerungsrecht machte – bei seiner Befragung als beschuldigte Person am 29. Oktober 2022 aus, sie seien bei F._____ vorbeigegangen. Sie hätten die Polizei mitgenommen, weil seine Schwester C._____ Angst gehabt habe, ins Gebäude reinzugehen. Sie seien über den Haupteingang rein, wo die Türe nicht verschlossen gewesen sei. Sie seien dann in seine Bar. F._____ sei nicht da gewesen, sie hätten seinen Junior angetroffen. Sie hätten ihn (F._____) wegen der Mietausstände gesucht. Dieser sei weder telefonisch noch auf andere Art erreichbar gewesen (UA act.